Übergangspflege: Was ist das und wie funktioniert sie?

Was ist Übergangspflege?

Übergangspflege bezeichnet eine vorübergehende pflegerische Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Operation. Ausnahme: Übergangspflege im Krankenhaus.

Sie kommt zum Einsatz, wenn die Anschlussversorgung nicht unmittelbar sichergestellt werden kann. Ziel ist die Stabilisierung des Gesundheitszustands, Vermeidung von Komplikationen und eine sichere Rückkehr in den Alltag.

Zunächst finden Sie hier einen einfachen und schnellen Einstieg mit vielen Tabellen und Listen. Weiter unten stellen wir Ihnen zusätzliche und tiefere Einblicke zum Thema „Übergangspflege“ mit allen notwendigen Informationen, Checklisten und Musteranträgen etc.

Rechtliche Grundlage

Die Übergangspflege ist in § 39e SGB V gesetzlich geregelt. Sie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung: Nach einem Krankenhausaufenthalt kann eine notwendige Versorgung (z. B. Reha, Kurzzeitpflege, häusliche Krankenpflege) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand bereitgestellt werden.

Leistungsrahmen gemäß Gesetz:

LeistungsmerkmalBeschreibung
DauerMaximal 10 Tage je Krankenhausaufenthalt
OrtStationär im Krankenhaus
TrägerGesetzliche Krankenversicherung
Eigenanteil10 Euro Zuzahlung pro Tag (max. 28 Tage/Jahr)
VoraussetzungFehlen einer Anschlussversorgung nach stationärer Therapie

Abgrenzung der Übergngspflege zu anderen Pflegeformen

LeistungTrägerDauerOrtVoraussetzung
ÜbergangspflegeKrankenkassemax. 10 TageKrankenhausNach Klinikaufenthalt, keine Anschlussversorgung
Kurzzeitpflege (SGB XI)Pflegekassemax. 8 WochenPflegeheimPflegegrad ≥ 2
Kurzzeitpflege (SGB V)Krankenkassemax. 56 TagePflegeheimKein Pflegegrad oder PG 1
Häusliche KrankenpflegeKrankenkasseje nach BedarfZuhauseÄrztliche Verordnung erforderlich

Verschiedene Formen der Übergangspflege

Übergangspflege im Krankenhaus

  • Erfolgt direkt im Anschluss an die stationäre Behandlung
  • Verlängerter Verbleib im Krankenhaus bei fehlender Anschlussversorgung
  • Versorgung mit Pflege, Medikamenten, Therapien, Verpflegung
  • Entlassmanagement plant währenddessen die weitere Versorgung

Ambulante Übergangspflege zu Hause

  • Einsatz ambulanter Pflegedienste über die Krankenkasse
  • Voraussetzung: keine Pflegegradeinstufung oder PG 1
  • Ärztliche Empfehlung notwendig
  • Antrag bei Krankenkasse erforderlich

Übergangspflege im Pflegeheim

  • Nutzung der Kurzzeitpflege gemäß SGB XI oder SGB V
  • Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad ab Stufe 2
  • Krankenkasse zahlt bei fehlendem Pflegegrad
  • Kombination mit Antrag auf Pflegegrad möglich

Übergngpflege beantragen: Schritt für Schritt Anleitung

SchrittMaßnahme
1Entlassmanagement im Krankenhaus kontaktieren
2Bedarf an Übergangspflege klären und dokumentieren
3Krankenkasse kontaktieren und Antrag stellen
4Ärztliche Stellungnahme und Unterlagen einreichen
5Genehmigung abwarten, Organisation der Pflege (Pflegedienst/Klinik)
6Anschlussversorgung planen (z. B. Reha, Pflegegrad, amb. Dienste)

Kosten der Übergangspflege: Finanzierung & Eigenanteil

SituationKostenträgerZuzahlung
Übergangspflege im KrankenhausGesetzliche Krankenkasse10 Euro/Tag, max. 28 Tage/Jahr
Kurzzeitpflege bei PG ≥ 2PflegekasseJe nach Einrichtung
Kurzzeitpflege ohne PGGesetzliche KrankenkasseNach Genehmigung
Häusliche KrankenpflegeKrankenkasse10 Euro/Verordnung

Regionale Unterschiede (Beispiele)

BundeslandBesonderheiten
BayernLandesrahmenvertrag zur Übergangspflege seit 2022
Nordrhein-WestfalenTeilweise Kooperation mit kommunalen Pflegestellen
BerlinIntegration in sektorenübergreifende Versorgungsnetzwerke

Tipps für Angehörige

  • Frühzeitig mit Klinik sprechen (Entlassmanagement)
  • Wichtige Unterlagen griffbereit halten (Versichertenkarte, Arztbriefe, Vollmachten)
  • Pflegeberatung oder Pflegestützpunkte kontaktieren
  • Antrag auf Pflegegrad parallel stellen
  • Pflegekurse oder Anleitungen für Angehörige nutzen

Übergangspflege Fallbeispiele

Fall 1: Herr M., 78 Jahre, kein Pflegegrad, nach Oberschenkelbruch. Nach Operation keine ambulante Pflege möglich. Übergangspflege im Krankenhaus für 7 Tage. Danach Antrag auf Pflegegrad gestellt.

Fall 2: Frau K., 81 Jahre, Pflegegrad 3, nach Reha instabil. Pflegeheim nimmt für 3 Wochen Kurzzeitpflege auf. Pflegekasse übernimmt Kosten.

Fall 3: Herr L., 83 Jahre, PG 1, nach Herzinfarkt. Zu Hause keine Versorgung möglich. Krankenkasse genehmigt Kurzzeitpflege nach SGB V.

Musterdokumente und Checklisten

  • Krankenhaus-Entlassplan
  • Ärztliche Stellungnahme zur Pflegebedürftigkeit
  • Antrag Übergangspflege (formlos oder Formular der Krankenkasse)
  • Antrag Pflegegrad bei der Pflegekasse
  • Checkliste für Aufnahme in Pflegeheim (Medikamente, Kleidung, Dokumente)

Es folgen nun weitere und tiefere Informationen zum Thema Übergngspflege:

Was bedeutet Übergangspflege

Übergangspflege bezeichnet eine vorübergehende Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer Operation, wenn für den Übergang nach Hause weitere pflegerische Unterstützung nötig ist und andere Versorgungsangebote (z.B. häusliche Krankenpflege oder Reha-Platz) nicht oder nur schwer verfügbar sind.

Sie wurde mit der Pflegereform 2021 eingeführt (Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz, § 39e SGB V) und ermöglicht es Patienten, sicher von der Klinik ins häusliche Umfeld übergeleitet zu werden.

Ziel der Übergangspflege ist es, Lücken in der Versorgung zu schließen, Fehlbellegungen zu vermeiden und den Betroffenen zu helfen, schnell wieder in ihr gewohntes Umfeld zurückzukehren. Sie gilt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (nicht der Pflegekasse) und steht grundsätzlich allen gesetzlich Versicherten offen, die unmittelbar nach einer stationären Behandlung auf pflegerische Unterstützung angewiesen sind.

Rechtliche Grundlagen

Die Übergangspflege ist im § 39e SGB V geregelt und gewährt gesetzlich Versicherten nach einem Krankenhausaufenthalt für maximal zehn Tage Pflege im Krankenhaus, wenn andere Versorgungsformen (häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Reha) nicht sofort möglich sind.

Die Details zur Durchführung und Dokumentation legen bundesweite und regionale Verträge fest. Zusätzlich ermöglicht § 39c SGB V auch Kurzzeitpflege für Versicherte ohne Pflegegrad für bis zu acht Wochen, falls häusliche Pflege nicht ausreicht. In der Praxis können diese Ansprüche kombiniert werden, um Versorgungslücken nach dem Klinikaufenthalt zu schließen.

Abgrenzung zu Kurzzeitpflege und häuslicher Krankenpflege

Übergangspflege wird oft mit ähnlichen Leistungen verwechselt, die aber rechtlich anders eingeordnet sind:

  • Kurzzeitpflege (nach § 42 SGB XI bzw. § 39c SGB V) ist eine stationäre Leistung für maximal 8 Wochen/Jahr. Pflegebedürftige mit Pflegegrad ≥ 2 haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf; die Pflegekasse übernimmt die Kosten. Auch Menschen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 können Kurzzeitpflege erhalten, sofern die häusliche Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann. Die Versorgung erfolgt in einem Pflegeheim oder ähnlicher Einrichtung. Im Gegensatz dazu ist die Übergangspflege eine Leistung der Krankenkasse. Sie ist in erster Linie für Fälle gedacht, in denen die Anschlussversorgung unmittelbar nach der Klinik nicht anders möglich ist.
  • Häusliche Krankenpflege (HKP) ist ebenfalls eine Leistung der Krankenkasse, allerdings auf ärztliche Verordnung und ohne eine fixe Höchstdauer. Sie umfasst medizinisch-pflegerische Hilfe zu Hause (z.B. Wundversorgung, Injektionen, Begleitung bei Rehaübungen) und wird erbracht, wenn eine Krankheit vorliegt und der Hausarzt dies verordnet. Die HKP muss in der Regel zuerst geprüft werden. Ist sie unmöglich oder reicht sie nicht aus, greift die Übergangspflege. Nach § 39e SGB V kann Übergangspflege ausschließlich dann stattfinden, wenn etwa häusliche Krankenpflege, Reha oder Kurzzeitpflege nicht oder nur unter erheblichem Aufwand geleistet werden können.
  • Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V) umfasst Vorbereitung und Planung der Versorgung nach der Klinik, inklusive Information über alle möglichen Leistungen. Das Entlassmanagement muss betreiben, wer kümmert sich um Pflege, Reha etc. Wenn die Entlassplanung nicht sofort zu einer Lösung führt, initiiert es die Übergangspflege als Überbrückung.

Unterschiede Übergangspflege Kurzzeitpflege und häusliche Krankenpflege

LeistungAnspruchsberechtigteKostenträgerDauerOrt der VersorgungVoraussetzungenBesonderheiten
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI / § 39c SGB V)Pflegerad ≥ 2, ggf. ohne Pflegegrad oder Pflegegrad 1Pflegekassemaximal 8 Wochen/JahrPflegeheim oder ähnliche EinrichtungHäusliche Pflege nicht sichergestelltStationäre Leistung
Übergangspflege (§ 39e SGB V)Menschen nach Klinik, wenn andere Versorgung nicht möglichKrankenkassenicht angegebennicht angegebenHKP, Reha oder Kurzzeitpflege nicht möglich/nur mit erheblichem AufwandÜberbrückung nach Klinik
Häusliche Krankenpflege (HKP)Menschen mit Krankheit, ärztliche VerordnungKrankenkassekeine fixe Höchstdauerzu Hauseärztliche Verordnung, Krankheit liegt vorMedizinisch-pflegerische Hilfe (z.B. Wundversorgung, Injektionen)
Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V)Patienten nach Kliniknicht angegebennicht angegebennicht angegebenVorbereitung und Planung nach KlinikInformation über Leistungen, ggf. Initiierung Übergangspflege

 

Tabelle Vergleich der Leistungen Übergangspflege Kurzzeitpflege häusliche Krankenpflege

LeistungRechtsgrundlageDauerKostenträgerVoraussetzungenOrt der LeistungZielgruppe
Übergangspflege§ 39e SGB Vmax. 10 Tage je KlinikaufenthaltKrankenkasseNach Krankenhausaufenthalt, wenn andere Versorgung nicht möglichIm KrankenhausAlle gesetzlich Versicherten nach stationärer Behandlung
Kurzzeitpflege§ 42 SGB XI / § 39c SGB Vmax. 8 Wochen pro JahrPflegekasse<br></br>(bei § 39c SGB V: Krankenkasse)Pflegegrad ≥ 2 oder bei fehlender häuslicher PflegePflegeeinrichtungPflegebedürftige (auch ohne Pflegegrad möglich)
Häusliche Krankenpflege§ 37 SGB VPrinzipiell unbegrenzt, solange Bedarf bestehtKrankenkasseÄrztliche Verordnung, medizinische NotwendigkeitZu HauseErkrankte Personen mit medizinisch-pflegerischem Bedarf

 

Zusammengefasst: Die Übergangspflege schließt direkt an die Akutversorgung an und ist befristet (max. 10 Tage pro Klinikaufenthalt). Im Unterschied dazu kann Kurzzeitpflege bis zu 56 Tage dauern, ist stationär und vornehmlich für Menschen mit höherem Pflegebedarf gedacht. Die häusliche Krankenpflege kann prinzipiell unbegrenzt verschrieben werden, zielt aber auf medizinisch-pflegerische Akuthilfe zu Hause ab und muss üblicherweise vorab verordnet sein.

Formen der Übergangspflege

Im Krankenhaus

Die klassische Übergangspflege findet direkt im Anschluss an den stationären Aufenthalt im Krankenhaus statt. Sie muss im gleichen Krankenhaus erbracht werden, in dem zuvor die Akutbehandlung stattfand. Innerhalb dieses Hauses wird für bis zu zehn Tage eine über die normale Behandlungspflege hinausgehende Versorgung sichergestellt. Dazu gehören insbesondere:

  • Grund- und Behandlungspflege: Hilfe beim Essen, Körperpflege, Mobilisation und alle pflegerischen Maßnahmen, die ein Patient benötigt.
  • Medikamente, Heil- und Hilfsmittel: Ausstellung und Verordnung notwendiger Medikamente, Verbandsmaterialien, Gehhilfen o.ä.
  • Aktivierung und Therapien: Krankengymnastik, Ergotherapie oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Selbstständigkeit.
  • Entlassmanagement: Übernahme der Planung der weiteren Versorgung, Organisation von Pflege- oder Reha-Plätzen.
  • Unterkunft und Verpflegung: Die Patienten bleiben auf einer geeigneten Station und erhalten Essen wie während eines Klinikaufenthalts.
  • Ärztliche Betreuung: Bei Bedarf werden Sie weiterhin ärztlich versorgt; dies kann z.B. die Weiterführung von Nahrungs- oder Schmerztherapie umfassen.

Das Krankenhaus stellt also eine sektorenübergreifende Überleitungsstation zur Verfügung. Klinikärzte und -pfleger dokumentieren genau, warum die reguläre häusliche Versorgung (zum Beispiel durch einen Pflegedienst) nicht möglich war und welche weiteren Schritte unternommen werden – etwa Anfragen bei potenziellen Reha-Einrichtungen oder Pflegeheimen. Nach erfolgreichem Entlassmanagement sollen langfristig entweder ein Pflegegrad beantragt oder ein passender Reha-/Pflegeplatz gefunden sein. Die Übergangsversorgung ist begrenzt auf maximal zehn Tage je Krankenhausaufenthalt.

Zu Hause

Unter bestimmten Umständen schließt die ambulante Nachsorge an den Krankenhausaufenthalt an. Umgangssprachlich wird dies manchmal als „Übergangspflege zu Hause“ bezeichnet, obwohl das Gesetz diese Formulierung nicht verwendet. Gemeint ist, dass die Krankenkasse für einen begrenzten Zeitraum auch häusliche Pflegeleistungen oder Haushaltshilfe bezahlt, um die Zeit nach der Klinik abzusichern. Beispielsweise können Angehörige einen ambulanten Pflegedienst engagieren lassen oder eine Haushaltshilfe organisieren. Voraussetzung ist meist, dass bisher noch kein Pflegegrad festgestellt wurde und die häusliche Versorgung auf diesem Wege nicht anders sichergestellt werden kann.

Die Krankenkassen können in solchen Fällen ambulante Pflegeleistungen genehmigen. Erforderlich ist in der Regel ein ärztliches Attest (ähnlich wie bei der häuslichen Krankenpflege) und ein formloser Antrag bei der Krankenkasse, der durch den behandelnden Arzt oder den ambulanten Pflegedienst unterstützt werden kann. Die Leistungen sind auf einen kurzen Zeitraum (bis 8 Wochen laut § 39c SGB V) begrenzt und dürfen nur ergänzend zur medizinischen Behandlung eingesetzt werden. Im Gegensatz dazu ist die klassische Übergangspflege (§39e) normalerweise stationär im Krankenhaus.

Im Pflegeheim

Eine „Übergangspflege im Pflegeheim“ wird im Gesetz nicht separat geregelt – in der Praxis entspricht dies der klassischen Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in einer stationären Einrichtung. Wenn nach Klinikentlassung weder zu Hause noch in der Klinik ein sofortiger Heim- oder Reha-Platz verfügbar ist, kann man einen vorübergehenden Heimplatz (Kurzzeitpflegeplatz) nutzen. Voraussetzung ist dabei ein anerkannter Pflegebedarf:

  • Pflegegrad ≥ 2: Dann zahlt die Pflegekasse Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen im Jahr (z.B. 1612 € stationär).
  • Pflegegrad 0/1: Dann kommt ggf. die Leistung aus § 39c SGB V in Frage – auch die Krankenkasse kann Kurzzeitpflege für bis zu 56 Tage übernehmen.

Eine Kurzzeitpflege im Heim kann also als Alternative zur Übergangspflege dienen, wenn stationäre Versorgung gewünscht oder nötig ist. Sie wird in Vollstationären Einrichtungen durchgeführt und richtet sich vor allem an Menschen mit höherem Pflegebedarf. Während Angehörige oder Pflegedienste für die Übergangspflege zu Hause zuständig wären, erbringt hier das Heimpersonal alle Pflegemaßnahmen.

Übergangspflege beantragen: Organisation und Antrag

Die Organisation der Übergangspflege beginnt bereits im Entlassmanagement der Klinik. Sobald absehbar ist, dass ein Patient nach dem Krankenhaus nicht sofort zu Hause versorgt werden kann, klärt der Sozialdienst der Klinik gemeinsam mit Patienten und Angehörigen die nächsten Schritte.

Hier einige typische Schritte:

  • Bedarf klären: Stationärer Sozialdienst erfasst, welche pflegerischen Leistungen (HKP, Reha, Pflegeheim) möglich wären und welche noch fehlen.
  • Kostenübernahme besprechen: Patienten bzw. Angehörige sprechen frühzeitig mit der Krankenkasse und dem Krankenhaus über den Einsatz der Übergangspflege.
  • Antrag stellen: Formal braucht der Patient meist keinen gesonderten schriftlichen Antrag für die Übergangspflege im Krankenhaus – das Klinikmanagement rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Bei ambulanter „Übergangspflege zu Hause“ muss der Patient oder der Pflegedienst allerdings selbst einen Antrag bei seiner Krankenversicherung stellen. Dies geschieht oft online oder telefonisch, nachdem man die Voraussetzungen (Verordnung, fehlender Pflegegrad) geprüft hat. Den Antrag können auch Angehörige oder der Pflegedienst unterstützen.
  • Dokumentation: Das Krankenhaus dokumentiert ausführlich, warum die reguläre häusliche Versorgung nicht ausreicht und welche Schritte unternommen wurden. Nach den Vorgaben des GKV-Spitzenverbands müssen z.B. mindestens 20 geeignete Anschlussversorger in der Region angefragt werden, bevor eine stationäre Übergangspflege abgeschlossen wird.
  • Versorgung durchführen: Genehmigt die Krankenkasse die Übergangspflege, wird die Pflege im Krankenhaus (oder ambulanter Dienst) unmittelbar fortgeführt. In dieser Zeit können etwa auch Reha-Anträge gestellt oder ein Pflegegrad beantragt werden (die Übergangspflege-Zeit kann dafür genutzt werden).
  • Entlassung planen: Vor Ablauf der Übergangszeit wird die dauerhafte Anschlussversorgung organisiert – z.B. Pflegedienst in häuslicher Umgebung, ein Pflegeheimplatz oder ein Nachsorge-Reha-Aufenthalt. Das Krankenhaus entlässt die Patienten mit einem ausführlichen Entlassplan und Arztbrief.

Im Einzelnen kann es von Klinik zu Klinik und von Krankenkasse zu Krankenkasse leichte Unterschiede geben. Manche Kliniken arbeiten mit festen Sozialdiensten oder Pflegekoordinatoren, in anderen übernehmen externe Fallmanager diese Aufgabe. Grundsätzlich sollten Patienten und Angehörige früh im Entlassplanungsprozess mitarbeiten: Fragen Sie während des Klinikaufenthalts nach, ob ein Entlassmanagement angeboten wird und welche Optionen es für Übergangsversorgung gibt.

Finanzierung und Kostenträger

Die Kosten der Übergangspflege trägt die gesetzliche Krankenversicherung (nicht die Pflegekasse). Die genaue Abrechnung erfolgt zwischen Krankenhaus und Krankenkasse nach regional ausgehandelten Sätzen: Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass Leistungsinhalt und Vergütung in gesonderten Verträgen auf Landesebene geregelt werden. So kann zum Beispiel Bayern eigene Leistungsverzeichnisse festgelegt haben, ebenso wie andere Bundesländer. Die Patienten selbst zahlen für die Übergangspflege nur eine übliche Zuzahlung: 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr (dies wird mit anderen stationären Zuzahlungen verrechnet).

Je nach vorhandenen Pflegegraden gelten weitere Kostenträger-Regelungen:

  • Kein Pflegegrad / Pflegegrad 1: Im Pflegegrad 1 zahlt die Krankenkasse. Entweder als Übergangspflege (§ 39e SGB V, in der Klinik) oder über § 39c SGB V als Kurzzeitpflege (ambulant oder stationär). Für einen Teil der Anwartschaft kann man also alternativ die Kurzzeitpflege nutzen (bis 56 Tage/Jahr durch die GKV).
  • Pflegegrad ≥ 2: Die Pflegekasse übernimmt Kurzzeitpflege (bis 8 Wochen/Jahr, aktuell max. 1.612 € pro Jahr stationär). Übergangspflege kann dennoch in Anspruch genommen werden, wenn z.B. Reha oder amb. Dienste fehlen – die finanzielle Last liegt aber oft bei der Krankenkasse. Häusliche Krankenpflege (SGB V) bleibt unabhängig davon bestehen.
  • Szenario Pflegegrad beantragen: Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, kann die Übergangspflegezeit auch dazu genutzt werden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Krankenhäuser dokumentieren dann, dass die Voraussetzungen für Pflegeleistungen bestanden. Wird nachträglich ein Pflegegrad ≥ 2 anerkannt, kann die Pflegekasse unter Umständen rückwirkend Kosten übernehmen.

Zur besseren Übersicht hier ein vereinfachender Vergleich als Tabelle:

LeistungÜbergangspflegeKurzzeitpflegeHäusliche Krankenpflege
TrägerGesetzliche KrankenversicherungPflegekasse (Pflegegrad ≥2) bzw. Krankenversicherung (§39c)Gesetzliche Krankenversicherung (Arztverordnung)
OrtKrankenhaus (alternativ ambulant zu Hause)Stationäres Pflegeheim oder (seltener) ambulanter DienstZuhause (durch ambulanten Pflegedienst)
DauerBis zu 10 Tage pro KrankenhausaufenthaltBis zu 8 Wochen pro Jahr (max. 56 Tage)Dauer je Verordnung (üblicherweise mehrfach erweiterbar)
VoraussetzungNach Krankenhaus, wenn HKP, Reha oder SGB XI-Leistungen nicht kurzfristig möglichPflegebedürftig (PG ≥ 2) bzw. keine PB (§39c SGB V)ärztlicher Bedarf und Verordnung
Kosten für den Versicherten10 €/Tag, max. 28 Tage/JahrEigenanteil Krankenhaus (Unterkunft/Verpflegung) oder amb. Dienst (siehe Pflegekasse)10 € Zuzahlung pro Behandlungstag (max. 28 Tage/Jahr)

Praktische Tipps für Angehörige

Für pflegende Angehörige ist es oft hilfreich, möglichst früh mit dem Entlassmanagement und der Planung zu beginnen. Hier einige Hinweise:

  • Früh informieren: Sprechen Sie bereits bei Aufnahme oder früh im Krankenhausaufenthalt mit dem Sozialdienst über Ihre häusliche Situation. Angehörige können auch schon vorab Kontakt zum Entlassmanagement des Krankenhauses aufnehmen, um die spätere Versorgung anzureißen. Damit gewinnt das Team mehr Zeit, einen Plan zu entwickeln.
  • Dokumente bereithalten: Für den Klinikaufenthalt und die Entlassung sollten Sie wichtige Unterlagen zusammenstellen: Versichertenkarte, Personalausweis, Einweisungsschein, Medikamentenpläne, Impfausweis, Allergie- bzw. Medikationspläne, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung. Die Landesseniorenvertretung NRW empfiehlt, diese Dokumente beim Arzt oder Pflegepersonal stets griffbereit zu haben. Auch der klinische Entlassplan und Arztbrief (die das Krankenhaus erstellt) sollten Sie sorgfältig aufbewahren – Kopien können Sie gegebenenfalls an weiterbehandelnde Ärzte oder Pflegedienste geben.
  • Entlastungsangebote nutzen: Klären Sie mit der Kasse, ob Sie Anspruch auf ambulante Entlastungsleistungen haben (z.B. Haushaltshilfe, Betreuungsdienste, Verhinderungspflege, Pflegeunterstützungsgeld für berufstätige Angehörige). Oft gibt es spezielle Pflegeberatungen oder Pflegestützpunkte, die Angehörige beraten können. Pflegeschulungen (§ 45 SGB XI) vermitteln außerdem das nötige Handwerkszeug für die Pflege zu Hause.
  • Kommunikation: Achten Sie auf regelmäßigen Austausch zwischen Krankenhaus, Hausarzt und Pflegedienst. Stellen Sie Fragen zum Ablauf der Pflege und den nächsten Schritten. Ärztliche Verordnungen (z.B. für Hilfsmittel oder Haushaltshilfe) sollten Sie zeitnah einholen. Nutzen Sie auch Checklisten, um nichts Wichtiges zu vergessen (siehe unten).
  • Selbstfürsorge: Kümmern Sie sich um Pausen und Entlastung. Übergangspflege kann anstrengend sein, auch emotional. Suchen Sie Gesprächspartner (z.B. Familienmitglieder, Selbsthilfegruppen) und nehmen Sie Unterstützung an, wenn sie angeboten wird.

Insgesamt gilt: Frühe und offene Abstimmung mit Klinik-Sozialdienst und Krankenkasse entlastet. Ein koordiniertes Entlassmanagement sorgt dafür, dass Angehörige nicht allein gelassen werden.

Regionale Unterschiede bei der Übergangspflege in Deutschland

Die bundesweite Regelung (§ 39e SGB V) gibt den Rahmen vor, doch die praktische Umsetzung kann regional variieren. Insbesondere werden Rahmen- und Vergütungsverträge zur Übergangspflege auf Landesebene abgeschlossen. Das bedeutet, dass Bundesland oder Krankenkassenverbände bestimmte Details aushandeln – etwa welches Pflegepersonal eingesetzt wird oder wie hoch der Tagessatz ist.

  • Beispiele: In Bayern trat im Mai 2022 ein Rahmenvertrag in Kraft, der Umfang und Dauer (10 Tage) der Übergangspflege spezifiziert und regelt, dass die Krankenkassen die Versorgung gemäß dieser Vereinbarung bezahlen. In Nordrhein-Westfalen und Berlin gibt es ebenfalls landesweite Verträge (häufig in Zusammenarbeit von Kassenärztlicher Vereinigung, Kommunen und Kliniken), die die Umsetzung steuern. Kleinere Abweichungen können sich etwa bei der Frage ergeben, ob in manchen Bundesländern bestimmte telemedizinische Leistungen während der Übergangszeit übernommen werden oder ob Zulagen für Pflegedienste gezahlt werden.
  • Kostenträger-Handling: Alle Bundesländer folgen aber grundsätzlich der Linie, dass die Krankenkassen die Leistungen zahlen. Die Praxis des Entlassmanagements (z.B. welche Institution das Case-Management übernimmt) kann je nach Klinik und Region unterschiedlich organisiert sein. Auch kommunale Einrichtungen (z.B. Pflegestützpunkte) haben in manchen Regionen große Bedeutung.

Im Alltag sollten sich Betroffene und Angehörige daher bei ihrer jeweiligen Krankenkasse oder beim Pflegeberater des Landes informieren – oft gibt es eigene Flyer oder Internetseiten, die regionale Ansprechpartner und Abläufe beschreiben. Zum Beispiel bieten manche Ersatzkassen oder Pflegeverbände Broschüren und Musterformulare (siehe unten) speziell für ihr Bundesland an.

Fallbeispiele für Übergangspflege

  • Herr A (86 Jahre, kein Pflegegrad, nach Oberschenkelhalsfraktur): Herr A wurde operiert und kann nicht alleine gehen. Zu Hause gibt es keinen Pflegedienst, der sofort einspringen könnte. Laut § 39c SGB V beantragt seine Familie eine Kurzzeitpflege bei der Krankenkasse – der Anspruch besteht, da häusliche Hilfe ohne Weiteres nicht möglich ist. Zusätzlich akzeptiert die Klinik die 10-tägige Übergangspflege gemäß § 39e SGB V. Nach fünf Tagen beantragen die Angehörigen einen Pflegegrad, für den zu erwartenden PG 2. In den zehn Tagen der Übergangspflege im Krankenhaus erhält Herr A alle nötigen Medikamente, Physio-Übungen und wird langsam mobilisiert. Danach kann er nach Hause entlassen werden und die häusliche Pflege mit Pflegegrad startet.
  • Frau B (78 Jahre, Pflegegrad 3, nach Schlaganfall-Reha): Nach der Reha hat Frau B einen Pflegegrad 3. Sie ist recht stabil, benötigt aber weiterhin Hilfe. Ihr Entlassungsplan sieht nun statt Übergangspflege im KH die Kurzzeitpflege vor: Die Pflegekasse übernimmt einen achtwöchigen Heimaufenthalt in einem Pflegeheim als Überbrückung, weil ihre Angehörigen Urlaub machen und sie nicht sofort vollständig zuhause versorgen können. Die Übergangspflege im engeren Sinne (§ 39e SGB V) käme auch infrage, doch in diesem Fall ist die Heimlösung sinnvoller, um die Familie zu entlasten.
  • Familie C (Eltern pflegen Oma, nach Herz-OP): Die 89-jährige Oma hat nach einer Herzoperation für kurze Zeit PG 0 (offiziell kein Pflegegrad). Sie braucht eine Woche intensiv pflegerische Versorgung. Da kein Pflegegrad vorliegt, genehmigt die Krankenkasse für sechs Wochen häusliche Kurzzeitpflege (§ 39c SGB V) durch einen ambulanten Pflegedienst. Parallel dazu führt die Klinik eine fünftägige Übergangspflege durch, weil die ambulante Versorgung allein nicht ausreicht. Während dieser Zeit wird ein Pflegegrad beantragt. Die Angehörigen lernen vom Pflegedienst, wie sie zu Hause helfen können, und stellen danach zusammen mit dem Ergebnis des Grad-Gutachtens das langfristige Versorgungskonzept auf.

Diese Beispiele zeigen, dass es immer auf den Einzelfall ankommt: Übergangspflege, Kurzzeitpflege und häusliche Pflege lassen sich je nach Situation kombinieren. Wichtig ist, die gesetzlichen Ansprüche zu kennen und rechtzeitig Pflegegrad und Nachsorge zu beantragen.

Musterdokumente und Checklisten

Um den Überblick zu behalten, können Sie auf verschiedene Vorlagen und Infomaterialien zurückgreifen:

  • Krankenhaus-Entlass-Checklisten: Viele Seniorenvertretungen und Patientenorganisationen bieten Checklisten für Krankenhausaufenthalte an. Beispielsweise stellt die Landesseniorenvertretung NRW eine „Checkliste für Aufnahme und Entlassung“ bereit, die wichtige Punkte wie Versicherungs- und Personaldaten, Medikamentenpläne und Entlassplan-Erstellung aufführt. Solche Listen helfen, die nötigen Unterlagen (Versichertenkarte, Arztbriefe, Patientenverfügungen etc.) zusammenzustellen und Fragen zu notieren.
  • Entlassplan und Arztbrief: Das Krankenhaus erstellt bei Entlassung einen individuellen Entlassplan inklusive Arztbrief. Bewahren Sie diese Dokumente unbedingt auf und kopieren Sie sie für Hausarzt oder Pflegekräfte. In manchen Kliniken werden sie digital übermittelt (elektronische Entlassnachricht).
  • Musteranträge und Formulare: Falls Sie formell Pflegeleistungen beantragen müssen (z.B. Kurzzeitpflege, Pflegegrad), nutzen Sie die offiziellen Formulare der Kassen. Auch für die Übergangspflege gibt es Muster. Die Pflegeberatung beispielsweise bietet ein „Infoblatt: Mit Pflegebedarf in die Klinik“ und einen Musterantrag für Pflegeleistungen zum Download an. Einige Krankenhäuser haben eigene Vordrucke für die Dokumentation der Übergangspflege – der GKV-Spitzenverband stellt ein standardisiertes Dokumentationsmuster zur Verfügung, das Sozialdiensten und Pflegekräften hilft, die Anforderungen nach § 39e SGB V zu erfüllen. Fragen Sie in der Klinik nach, ob solche Formulare vorhanden sind, oder laden Sie sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegeberatung herunter.
  • Pflege-Informationsmaterial: Neben den genannten Formularen können Flyer und Ratgeber nützlich sein. Die Pflegeberatung (compass PFLEGEberatung) bietet z.B. allgemeine Infos zur Versorgung nach Krankenhausentlassung, inklusive Kontaktadressen von Pflegestützpunkten. Manche Kassen und Wohlfahrtsverbände (AOK, VdK, Paritätischer etc.) haben Leitfäden zur „pflegerischen Nachsorge“.

Tabellen, Checklisten und Musterformulare stellen sicher, dass weder organisatorische noch medizinisch-pflegerische Punkte vergessen werden. Notieren Sie etwa Arztkontakte, Medikamentennamen und besondere Pflegehinweise (z.B. „neue Schluckstörung“), damit das Übergangsteam gut informiert ist.

FAQ: Häufige Fragen zur Übergangspflege

  • Wer hat Anspruch auf Übergangspflege?
    Jeder gesetzlich Versicherte, der nach einer abgeschlossenen stationären Behandlung vorübergehend pflegerische Hilfe benötigt und deren Sicherstellung nicht anders möglich ist, kann Anspruch haben. Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung – gerade auch Menschen ohne anerkannten Pflegebedarf oder mit Pflegegrad 1 können die Übergangspflege nutzen.
  • Wie lange dauert die Übergangspflege?
    Die Übergangspflege ist auf maximal zehn Tage pro Krankenhausaufenthalt begrenzt. Die versicherten Personen zahlen eine gesetzliche Zuzahlung von 10 € pro Tag (bis maximal 28 Tage im Kalenderjahr). Die 10-Tage-Frist kann jedoch genutzt werden, um z.B. einen Pflegegrad zu beantragen oder eine Anschlussversorgung einzurichten.
  • Wer zahlt die Übergangspflege?
    Anders als bei der Kurzzeitpflege zahlt die Krankenkasse. Es handelt sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Pflegekassen sind hierfür nicht zuständig. Angehörige oder Patienten müssen keine Rechnungen selbst begleichen, abgesehen von der genannten Zuzahlung.
  • Was ist der Unterschied zur Kurzzeitpflege und zur häuslichen Krankenpflege?
    Die Übergangspflege im Krankenhaus ist nur für bis zu zehn Tage nach der stationären Behandlung gedacht. Sie wird ausschließlich bei fehlender Anschlussversorgung gewährt. Kurzzeitpflege wiederum findet in einem Pflegeheim statt und kann bis zu acht Wochen dauern – sie richtet sich in erster Linie an Pflegebedürftige (Leistung der Pflegekasse oder nach §39c SGB V auch der Krankenkasse). Die häusliche Krankenpflege ist eine ärztlich verordnete ambulante Leistung und ist nicht auf eine bestimmte Dauer beschränkt; sie wird eingesetzt, wenn der Arzt nach einem Klinikaufenthalt nach Hause Pflegedienste für Wundversorgung, Therapie usw. verordnet. Wichtig: Übergangspflege ist zusätzlich zu diesen Leistungen gedacht, wenn sie nicht ausreichen.
  • Wie beantrage ich Übergangspflege?
    Im Krankenhaus kümmert sich in der Regel der Sozial- oder Pflege­dienst um die Beantragung der stationären Übergangspflege – Patient*innen und Angehörige sollten aber aktiv mitwirken. Es lohnt sich, frühzeitig mit dem Sozialdienst oder der zuständigen Krankenkasse zu klären, ob eine Übergangspflege nötig ist. Für eine ambulante Übergangsversorgung (z.B. Pflege zu Hause) kann oft ein formloser Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, den Pflege- oder Entlassungs­manager unterstützen können. Fragen Sie nach Checklisten oder Online-Formularen – manche Kassen bieten spezielle Anträge für die Versorgungsübergänge an.