Kurzzeitpflege Kosten für Angehörige & Eigenanteil
Kurzzeitpflege kann für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen eine große Entlastung sein – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige Urlaub oder eine Auszeit benötigen. Doch viele Betroffene und Angehörige fragen sich: Welche Kurzzeitpflege Kosten kommen auf uns zu und wer muss sie tragen?
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte über die Kosten der Kurzzeitpflege, was die Pflegeversicherung übernimmt und welchen Eigenanteil Pflegebedürftige bzw. ihre Familien tragen müssen.
Auch auf regionale Kostenunterschiede und die Frage, wann und in welchem Umfang Angehörige (Kinder, Ehepartner usw.) zur Kasse gebeten werden, gehen wir ein.
Was ist Kurzzeitpflege?
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Kurzzeitpflege bezeichnet die vorübergehende Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer stationären Pflegeeinrichtung für eine begrenzte Zeit. Sie wird meist in Anspruch genommen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist – etwa weil die pflegenden Angehörigen krankheitsbedingt ausfallen,
Urlaub machen oder eine Reha antreten. Auch zur Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen (bis eine dauerhafte Pflege arrangiert ist) bietet die Kurzzeitpflege eine Lösung.
Kurzzeitpflege steht grundsätzlich bis zu 8 Wochen (56 Tage pro Kalenderjahr) zur Verfügung. Während dieser Zeit wird der Pflegebedürftige vollstationär in einem Pflegeheim oder einer speziellen Kurzzeitpflege-Einrichtung versorgt.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch der Pflegeversicherung ist in der Regel mindestens Pflegegrad 2. Personen mit Pflegegrad 1 oder ohne Einstufung haben keinen regulären Kurzzeitpflege-Anspruch über die Pflegekasse (hier kann jedoch ggf. die Krankenkasse im Rahmen der Übergangspflege nach Krankenhausaufenthalten einspringen).
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten – welche das sind, wird unten erläutert.
Gut zu wissen: Kurzzeitpflege unterscheidet sich von der Verhinderungspflege dahingehend, dass sie in einer stationären Einrichtung erfolgt (nicht zu Hause) und keine vorherige sechsmonatige Pflegezeit benötigt. Beide Leistungen können aber kombiniert im selben Jahr genutzt werden.
Welche Kosten entstehen bei der Kurzzeitpflege?
Bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt entstehen verschiedene Kostenarten. Die Gesamtkosten setzen sich ähnlich wie in einem Pflegeheim aus mehreren Kostenkomponenten zusammen:
- Pflege- und Betreuungskosten: Das sind die Kosten für die eigentliche pflegerische Versorgung und Betreuung (Grundpflege, Behandlungspflege, soziale Betreuung etc.). Diese Kosten steigen in der Regel mit dem Pflegegrad, da höherer Pflegebedarf mehr Aufwand bedeutet.
- Unterkunft und Verpflegung („Hotelkosten“): Hierunter fallen die Kosten für Unterkunft (Zimmer, Reinigung, Wäsche) sowie Verpflegung (Essen und Getränke) im Heim. Diese sind vergleichbar mit den Ausgaben für Miete und Verpflegung im eigenen Zuhause.
- Investitionskosten: Das sind anteilige Kosten für Gebäude, Instandhaltung und Infrastruktur der Einrichtung. Pflegeheime legen diese Kosten um, um z.B. Renovierungen oder Anschaffungen zu finanzieren. Nicht in allen Bundesländern dürfen Kurzzeitpflege-Einrichtungen Investitionskosten berechnen, was für Betroffene eine große Entlastung sein kann. In Bundesländern, in denen Investitionskosten anfallen, können diese leicht 20 € oder mehr pro Tag betragen.
- Eventuelle Zusatzleistungen: Dies umfasst optionale Angebote, die über die Grundversorgung hinausgehen – zum Beispiel ein größeres Einzelzimmer, spezielle Menüwünsche, Friseur- oder Fußpflegeleistungen im Haus, etc. Diese Extras werden individuell vereinbart und müssen vollständig privat gezahlt werden.
Kurzzeitpflege Kosten pro Tag: Die Tagessätze für Kurzzeitpflege variieren je nach Einrichtung, Region und Pflegeaufwand. Bundesweit liegen die Gesamtkosten in etwa zwischen 80 € und 150 € pro Tag. Zum Beispiel kann ein durchschnittlicher Tagessatz folgendermaßen aussehen: rund 60–100 € für pflegebedingte Leistungen plus ca. 20–35 € für Unterkunft/Verpflegung und – falls berechnet – etwa 10–20 € an Investitionskosten.
In unserem Rechenbeispiel ergibt das etwa 100–120 € pro Tag. Davon wird jedoch nur der Pflegeanteil von der Pflegeversicherung bezuschusst; die sogenannten „Hotelkosten“ und Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen als Eigenanteil tragen (siehe nächster Abschnitt).
Regionale Unterschiede: Die Kurzzeitpflege-Kosten können je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen. Zum einen variieren die Pflegesätze: In einigen süd- und westdeutschen Regionen oder Großstädten sind die Tarife oft höher als in ostdeutschen Bundesländern oder ländlichen Gebieten.
Zum anderen gibt es Unterschiede bei den Investitionskosten: Manche Bundesländer fördern Pflegeeinrichtungen (z.B. durch Pflegewohngeld oder Investitionskostenzuschüsse) oder erlauben keine Weiterberechnung der Investitionskosten in der Kurzzeitpflege. Dadurch zahlen Kurzzeitpflege-Gäste in diesen Ländern weniger Eigenanteil.
Beispielsweise sind durchschnittliche Investitionskosten in Bundesländern wie Sachsen oder Sachsen-Anhalt deutlich niedriger (teils unter 10 € pro Tag) als in Stadtstaaten wie Hamburg, wo sie über 15 € pro Tag liegen können. Daher lohnt es sich, bei der Planung der Kurzzeitpflege verschiedene Einrichtungen und Regionen zu vergleichen, wenn dies machbar ist.
Kostenübersicht: Wer zahlt was?
Um die Kostenverteilung bei der Kurzzeitpflege zu verdeutlichen, zeigt die folgende Tabelle die typischen Kostenpositionen und welche Partei sie trägt:
Kostenart | Typische Höhe (pro Tag) | Kostenübernahme |
---|---|---|
Pflegerische Betreuung | ca. 60–100 € (abhängig vom Pflegegrad) | Pflegekasse übernimmt bis zu ihrem Maximalzuschuss (siehe unten) |
Unterkunft & Verpflegung | ca. 20–35 € | Eigenanteil: vom Pflegebedürftigen/Angehörigen zu zahlen (nicht von Versicherung abgedeckt) |
Investitionskosten | 0–20 € (je nach Bundesland und Einrichtung) | Eigenanteil: vom Pflegebedürftigen/Angehörigen zu zahlen (kann entfallen, falls im Bundesland untersagt oder öffentlich gefördert) |
Zusatzleistungen | je nach Angebot (individuell) | Eigenanteil: komplett privat zu zahlen (freiwillige Leistungen) |
Hinweis: Die oben genannten Beträge sind Richtwerte. Jede Einrichtung hat eigene Entgelte – erkundigen Sie sich also im Vorfeld nach den genauen Tagessätzen und Leistungen und vergleichen Sie ggf. mehrere Anbieter, um die passende und kostengünstigste Kurzzeitpflege zu finden.
Leistungen der Pflegeversicherung bei Kurzzeitpflege
Die gesetzliche (oder private) Pflegeversicherung übernimmt bei Kurzzeitpflege nur einen Teil der Kosten, nämlich die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einer bestimmten jährlichen Höchstsumme. Alle übrigen Ausgaben (Unterkunft, Verpflegung, Investition, Extra-Leistungen) gelten als Hotelkosten oder Zusatzkosten und werden nicht von der Kasse bezahlt.
Wichtige Punkte zur Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung:
- Anspruchsvoraussetzung: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege-Leistungen der Pflegekasse. Für Pflegegrad 1 gibt es keinen Kurzzeitpflege-Zuschuss, jedoch andere Unterstützung (siehe Entlastungsbetrag unten). Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist nur in Ausnahmefällen über die Krankenkasse als Übergangspflege nach Klinikaufenthalten möglich.
- Pauschaler Zuschuss: Die Pflegekasse zahlt für die Kurzzeitpflege einen pauschalen Jahresbetrag von 1.854 € (Stand 2025) pro pflegebedürftiger Person. Dieser Betrag ist für Pflegegrad 2 bis 5 einheitlich und deckt ausschließlich die Pflege- und Betreuungskosten in der Einrichtung. Es ist also egal, ob jemand Pflegegrad 2 oder 5 hat – die maximale Erstattung pro Jahr bleibt 1.854 €. Bei Inanspruchnahme rechnet die Kasse in der Regel direkt mit der Einrichtung ab, bis der Betrag ausgeschöpft ist.
- Leistungsdauer: Die Kurzzeitpflege kann bis zu 56 Tage (8 Wochen) im Jahr in Anspruch genommen werden. In der Praxis reicht das Budget der Pflegekasse aber selten für die vollen 56 Tage, da es meist schon vorher durch die täglichen Pflegekosten (Personalkosten) aufgebraucht wird. Wichtig: Während der Kurzzeitpflege ruht das Pflegegeld der Pflegeperson größtenteils, aber 50 % des Pflegegeldes werden für bis zu 8 Wochen weitergezahlt. Diese hälftige Weiterzahlung soll pflegende Angehörige finanziell entlasten, da sie während der Kurzzeitpflege ja vorübergehend nicht pflegen können.
- Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1–5) erhalten monatlich € 125 (seit 2025: € 131) als Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. Dieser Betrag ist zweckgebunden für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Für Kurzzeitpflege kann der Entlastungsbetrag verwendet werden, um die Hotel- und Investitionskosten mitzufinanzieren. Nicht genutzte Entlastungsbeträge lassen sich ansparen (im laufenden Jahr und bis zum 30.06. des Folgejahres) und gesammelt einsetzen. So können z.B. über ein Jahr ungenutzte Beträge von 12×131 € = 1.572 € angespart und für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt eingesetzt werden – ein wertvoller Zuschuss, der den Eigenanteil deutlich senken kann.
- Kombination mit Verhinderungspflege: Kurzzeitpflege lässt sich finanziell mit der Verhinderungspflege (häusliche Ersatzpflege) kombinieren. Bis zum 30.06.2025 galt, dass nicht genutztes Budget der Verhinderungspflege (max. 1.612 € jährlich) bis zu 100% auf die Kurzzeitpflege übertragen werden konnte. Dadurch ließ sich der maximale Zuschuss auf insgesamt bis zu 3.466 € (alte Regelung) erhöhen. Seit 1. Juli 2025 wurde die Regelung vereinfacht: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege haben nun einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, den Pflegebedürftige flexibel für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege einsetzen können. Das heißt, ab der zweiten Jahreshälfte 2025 gibt es faktisch einen großen Topf für beide Leistungsarten. Man kann nun zum Beispiel das gesamte Budget von 3.539 € für Kurzzeitpflege nutzen, ohne komplizierte Anrechnungen. Diese Reform soll pflegenden Angehörigen mehr Flexibilität geben. (Hinweis: Im ersten Halbjahr 2025 gelten anteilig noch die alten Beträge – bereits genutzte Leistungen werden angerechnet.)
- Kein Zuschuss bei Pflegegrad 1: Personen mit Pflegegrad 1 haben wie erwähnt keinen Anspruch auf den 1.854-€-Zuschuss der Pflegekasse für Kurzzeitpflege. Sie können jedoch ihren Entlastungsbetrag (131 €/Monat) einsetzen und sich so zumindest einen Teil der Kurzzeitpflege Kosten erstatten lassen. Alternativ kommt – nach Krankenhausaufenthalten – eventuell die Krankenkasse im Rahmen der Kurzzeitpflege als Übergangspflege zum Zug: Hier zahlt die Krankenversicherung bis zu 10 Tage Kurzzeitpflege, allerdings auch nur die Pflegekosten, nicht Unterkunft/Verpflegung.
Zusammengefasst: Die Pflegeversicherung übernimmt bei Kurzzeitpflege maximal 1.854 € pro Jahr für die pflegerischen Leistungen (in bestimmten Fällen kombiniert bis 3.539 €).
Alles darüber hinaus gehende an pflegebedingten Kosten sowie sämtliche Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten müssen anderweitig gedeckt werden – entweder vom Pflegebedürftigen selbst, durch angesparte Entlastungsbeträge oder gegebenenfalls durch Sozialleistungen. Im nächsten Abschnitt betrachten wir diese Eigenanteile genauer.
Eigenanteil und Zuzahlungen: Was müssen Pflegebedürftige selbst zahlen?
Auch bei voller Ausschöpfung der Kassenleistung bleibt bei der Kurzzeitpflege immer ein Eigenanteil übrig. Denn die Pflegekasse deckt wie beschrieben nur die reinen Pflegekosten bis zu ihrem Höchstbetrag.
Alle übrigen Kurzzeitpflege Kosten – insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten – sind von den Pflegebedürftigen bzw. ihren Angehörigen selbst zu tragen. Man spricht daher von Hotellerie-Kosten oder Hotelkosten und Investitionskosten, die als Zuzahlung anfallen.
Im bundesweiten Durchschnitt beträgt der Kurzzeitpflege Kosten Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung etwa 30 bis 40 Euro pro Tag. Hinzu kommen ggf. Investitionskosten von durchschnittlich 10–15 Euro pro Tag, sofern diese berechnet werden.
Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen und/oder ihre Familien täglich rund 40–55 € aus eigener Tasche zahlen müssen, selbst wenn der Zuschuss der Pflegeversicherung noch nicht ausgeschöpft ist.
Bei einer Woche Kurzzeitpflege können so schnell um die 300–400 Euro Eigenanteil zusammenkommen, bei einem kompletten 4-Wochen-Aufenthalt entsprechend über 1.000 €. Diese Summen verdeutlichen, dass Kurzzeitpflege zwar hilfreich, aber keineswegs kostenfrei für die Betroffenen ist.
Die genaue Höhe des Eigenanteils hängt von der jeweiligen Einrichtung und Region ab. Einige Beispiele zur Orientierung:
- Unterkunft und Verpflegung: Je nach Heim können die Hotelkosten variieren. Durchschnittlich sind rund 35 € pro Tag üblich, was ca. 245 € pro Woche entspricht. Dieser Betrag ist von allen Bewohnern – unabhängig vom Pflegegrad – zu zahlen.
- Investitionskosten: Nicht jedes Bundesland erlaubt es Einrichtungen, diese Kosten in Rechnung zu stellen. Wo sie anfallen, liegen sie oft zwischen 10 und 20 € pro Tag (modernere oder geförderte Häuser eher weniger, ältere unsanierte Heime eher mehr). Pro Woche können das z.B. bis zu 140 € zusätzlich sein. Einige Länder (z.B. Nordrhein-Westfalen oder Bayern) entlasten Pflegebedürftige durch Fördermittel, wohingegen in anderen die Investitionskosten voll umgelegt werden.
- Zusatzleistungen: Alle freiwilligen Extras (z.B. gehobene Ausstattung, besondere Therapien) sind voller Eigenanteil und können die Kosten weiter erhöhen. Diese sind jedoch optional.
Finanzielle Entlastung nutzen: Um den Eigenanteil zu senken, sollten alle verfügbaren Unterstützungen ausgeschöpft werden.
- Pflegegrad-1-Entlastungsbetrag: Hier kann, wie erwähnt, der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat eingesetzt werden. Dieser lässt sich ansparen, sodass z.B. ein in acht Monaten angesparter Betrag von über 1.000 € für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt verwendet werden könnte – das deckt oftmals einen Großteil der Unterkunftskosten. Halbiertes
- Pflegegeld: Während der Kurzzeitpflege wird weiterhin 50 % des bisherigen Pflegegeldes ausgezahlt. Dieses halbe Pflegegeld kann zwar nicht direkt die Heimrechnung reduzieren (da es an den Pflegebedürftigen/Angehörigen ausgezahlt wird), aber es hilft indirekt, die finanzielle Belastung aufzufangen.
- Außerdem kann es sinnvoll sein, im Vorfeld Rücklagen für einen geplanten Kurzzeitpflegeaufenthalt zu bilden oder nach zusätzlichen Zuschüssen zu fragen. Manche Pflegeergänzungsversicherungen oder Arbeitgeber-Zusatzleistungen übernehmen anteilig Kosten für Kurzzeitpflege, falls vorhanden.
Trotz aller Zuschüsse bleibt jedoch häufig ein Restbetrag, den die Familie tragen muss. Was passiert aber, wenn jemand die Kurzzeitpflege aus eigenen Mitteln nicht bezahlen kann? Genau damit beschäftigt sich der nächste Abschnitt.
Kostenübernahme, Sozialamt und Unterhaltspflicht: Wer zahlt, wenn die Kurzzeitpflege nicht finanzierbar ist?
Die finanzielle Verantwortung für Pflegekosten – und dazu zählen auch Kurzzeitpflege Kosten – liegt grundsätzlich erst einmal bei der pflegebedürftigen Person selbst. Das heißt, die Rente, Pflegeversicherungsleistungen und vorhandenes Vermögen der betreffenden Person sollten zur Deckung der Kurzzeitpflege herangezogen werden.
Niemand muss jedoch sein gesamtes Vermögen restlos aufbrauchen: Es gibt gewisse Schonbeträge. Zum Beispiel steht Pflegebedürftigen ein Schonvermögen von 10.000 € (bei Ehepaaren 20.000 €) zu, das nicht angetastet wird. Auch ein angemessenes Einkommen für im Haushalt lebende Partner muss verbleiben.
Reichen die eigenen Mittel des Pflegebedürftigen trotz aller Zuschüsse nicht aus, um die Kurzzeitpflege Kosten (Eigenanteile) zu zahlen, besteht die Möglichkeit, beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ zu beantragen. Die Sozialämter übernehmen im Rahmen der Sozialhilfe die ungedeckten Pflegekosten, aber:
Sie prüfen im Einzelfall, ob unterhaltspflichtige Angehörige zur Kostentragung herangezogen werden können. Die Unterhaltspflicht in der Pflege betrifft vor allem Verwandte in gerader Linie nach §1601 BGB – also Eltern und Kinder.
Wichtig zu wissen: Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 2020) wurden Kinder pflegebedürftiger Eltern deutlich entlastet. Kinder müssen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € für die Pflegekosten der Eltern (mit) aufkommen. Liegt das Einkommen unter 100.000 € brutto im Jahr, fordert das Sozialamt kein Elternunterhalt ein.
Diese Einkommensgrenze bezieht sich pro Kind (das Einkommen eines etwaigen Schwiegerkindes wird dabei nicht eingerechnet). Verdienen also alle Kinder weniger als 100.000 €, bleibt der Sozialhilfeträger auf den Kosten sitzen und darf die Kinder nicht zur Kasse bitten.
Verdient ein Kind allerdings mehr als diese Grenze, kann es im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zum Unterhalt herangezogen werden – allerdings auch dann nur in zumutbarem Umfang, der seine eigene finanzielle Existenz nicht gefährden darf.
Ehepartner pflegebedürftiger Personen haben ebenfalls eine Unterhaltspflicht, jedoch greift hier die 100.000 €-Grenze nicht. Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) sind einander laut Gesetz umfassend unterhaltspflichtig.
Das bedeutet: Solange ein Ehepartner über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, wird das Sozialamt erwarten, dass damit die Pflegekosten des anderen Partners (mit)finanziert werden. Erst wenn auch der Partner finanziell überfordert ist, springt die Sozialhilfe ein.
In der Praxis ermittelt das Amt anhand detaillierter Angaben, welcher Teil des Partnereinkommens für die Pflegekosten herangezogen werden kann und welcher dem Zuhause lebenden Partner als Eigenbedarf verbleiben muss. Hier gibt es komplexe Berechnungen und Freibeträge (z.B. für Miete, eigene Krankenversicherung etc.), aber keine starre Einkommensgrenze wie bei Kindern.
Entfernte Verwandte wie Geschwister, Enkel, Onkel/Tanten etc. sind nicht verpflichtet, für Pflegekosten aufzukommen. Die gesetzliche Unterhaltspflicht beschränkt sich auf Eltern gegenüber ihren Kindern und Kinder gegenüber ihren Eltern (sowie in seltenen Fällen Großeltern/Enkel, falls direkte Linie ausfällt). Somit müssen beispielsweise Geschwister eines Pflegebedürftigen nicht befürchten, für die Kurzzeitpflege-Kosten aufkommen zu müssen.
Zusammenfassung wer zahlt was:
- Pflegebedürftiger selbst: Muss eigenes Einkommen (Rente, Pension) und ggf. Vermögen für die Kosten einsetzen. Ein kleiner Teil des Vermögens bleibt als Schonvermögen geschützt.
- Pflegeversicherung: Zahlt Zuschüsse für pflegebedingte Kosten (bis 1.854 € jährlich, ggf. kombiniert 3.539 €) und Entlastungsbetrag (131 €/Monat) – diese sollten zuerst genutzt werden.
- Ehegatte: Ist unterhaltspflichtig ohne feste Einkommensgrenze. Das Einkommen/Vermögen des Partners wird bei Sozialhilfeantrag geprüft; ein angemessener Eigenbedarf bleibt dem Partner.
- Kinder: Unterhaltspflicht erst ab hohem Einkommen. Liegt das Bruttojahreseinkommen unter 100.000 €, beteiligt das Sozialamt die Kinder nicht an den Pflegekosten. Ab über 100.000 € können Kinder anteilig zur Kasse gebeten werden.
- Sozialamt: Übernimmt die ungedeckten Kosten (Hilfe zur Pflege), wenn weder der Pflegebedürftige noch unterhaltspflichtige Angehörige diese tragen können. Das Sozialamt zahlt also z.B. die restlichen Kurzzeitpflege-Kosten, wenn die Rente und Pflegekassenzuschüsse nicht ausreichen und keine ausreichend zahlungspflichtigen Kinder vorhanden sind.
- Keine Pflicht für weitere Angehörige: Andere Verwandte oder Angehörige (wie Geschwister, Schwiegerkinder, Enkel) müssen gesetzlich nicht für Kurzzeitpflege oder Heimkosten einstehen.
Für Angehörige ist es dennoch ratsam, frühzeitig das Gespräch über die Finanzierung zu suchen und – falls absehbar ist, dass Sozialhilfe benötigt wird – sich ggf. beraten zu lassen. So können Familien unangenehme finanzielle Überraschungen vermeiden. Im Zweifel hilft eine Pflegeberatung oder die Verbraucherzentrale, um durchzurechnen, wer was zahlen muss und welche Ansprüche bestehen.
FAQ zu Kurzzeitpflege Kosten
Was kostet Kurzzeitpflege pro Tag?
Die Kosten für Kurzzeitpflege liegen je nach Einrichtung und Region meist zwischen ca. 80 und 130 Euro pro Tag. In diesem Betrag enthalten sind die Pflegeleistungen sowie Unterkunft, Verpflegung und eventuell Investitionskosten. Etwa die Hälfte davon entfällt durchschnittlich auf pflegerische Leistungen, die von der Pflegeversicherung bezuschusst werden.
Die restlichen 40–60 € pro Tag (für Unterkunft, Essen etc.) müssen als Eigenanteil selbst gezahlt werden. Der genaue Tagessatz kann schwanken – deshalb sollte man im Voraus die Preise der in Frage kommenden Kurzzeitpflegeheime erfragen und vergleichen.
Wie hoch ist der Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege?
Der Eigenanteil bezeichnet den Kostenanteil, den Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen selbst tragen müssen. Bei der Kurzzeitpflege umfasst der Eigenanteil insbesondere die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie eventuelle Investitionskosten der Einrichtung.
Im bundesweiten Durchschnitt liegt dieser Eigenanteil bei rund 30 bis 40 Euro pro Tag für Unterkunft/Verpflegung plus ggf. bis zu 20 € für Investitionskosten. Konkret kann man mit etwa 250–400 Euro Eigenanteil pro Woche Kurzzeitpflege rechnen.
Die genaue Höhe hängt vom Heim und Bundesland ab – moderne oder staatlich geförderte Einrichtungen sind mitunter günstiger beim Eigenanteil. Tipp: Nutzen Sie den monatlichen Entlastungsbetrag (131 €) und angespartes Pflegegeld, um den Eigenanteil zu reduzieren.
Wie viel zahlt die Pflegeversicherung für Kurzzeitpflege?
Die Pflegeversicherung übernimmt bei Kurzzeitpflege nur die pflegebedingten Kosten bis zu einem Maximalbetrag. Ab Pflegegrad 2 stehen pro Kalenderjahr 1.854 € aus dem Kurzzeitpflege-Budget zur Verfügung (entspricht z.B. 28 Tage à ca. 66 € Pflegekosten).
Zusätzlich kann – bis Mitte 2025 – ungenutztes Budget der Verhinderungspflege übertragen werden, sodass insgesamt bis zu 3.386 € (Stand Anfang 2025) möglich waren. Ab Juli 2025 gibt es einen kombinierten Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen. Die Pflegekasse zahlt diesen Zuschuss direkt an die Einrichtung, sobald Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.
Wichtig: Die Kasse übernimmt nur die Pflege- und Betreuungskosten. Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc. zahlt sie nicht. Während der Kurzzeitpflege wird zudem weiterhin 50 % des Pflegegeldes an die Pflegeperson ausgezahlt (für max. 8 Wochen), um die Angehörigen zu entlasten.
Müssen Angehörige die Kurzzeitpflege-Kosten selbst bezahlen?
Angehörige (wie Kinder oder Ehepartner) müssen die Kurzzeitpflege ihrer Liebsten nicht direkt aus der eigenen Tasche bezahlen, solange die Finanzierung anderweitig gesichert ist. Zuerst werden die Pflegeversicherung (Zuschuss) und das Einkommen/Vermögen des Pflegebedürftigen eingesetzt.
Allerdings kann es Situationen geben, in denen Angehörige indirekt beteiligt werden: Wenn z.B. die Kosten so hoch sind, dass Sozialhilfe beantragt werden muss, prüft das Sozialamt die Unterhaltspflicht. Ehepartner eines Pflegebedürftigen sind laut Gesetz einander unterhaltspflichtig – ihr Einkommen wird bei Bedarf zur Kostenbeteiligung herangezogen (nach Abzug eigener Freibeträge).
Kinder sind seit 2020 erst dann finanziell verpflichtet, wenn sie über 100.000 € Jahreseinkommen verfügen. Verdienen die Kinder weniger, müssen sie nichts zuzahlen – die Kurzzeitpflege wird dann ggf. vom Sozialamt übernommen. Geschwister oder entferntere Verwandte müssen grundsätzlich nicht für Pflegekosten aufkommen.
In der Praxis bedeutet das: Angehörige tragen meist nur insofern Kosten, als sie vielleicht den Eigenanteil des Pflegebedürftigen mitfinanzieren (freiwillig innerhalb der Familie) oder auf Leistungen wie Pflegegeld verzichten, während jemand in Kurzzeitpflege ist. Eine direkte Zahlungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen bei gut situierten Kindern oder wohlhabenden Ehepartnern, und auch dann nur, wenn der Pflegebedürftige selbst mittellos ist.
Was tun, wenn man sich Kurzzeitpflege nicht leisten kann?
Wenn abzusehen ist, dass die Kurzzeitpflege finanziell nicht stemmbar ist, sollte man frühzeitig tätig werden. Zunächst gilt: Alle Zuschüsse nutzen – also Pflegekassenbudget ausschöpfen, Entlastungsbetrag einsetzen und eventuell Verhinderungspflegebudget übertragen, damit die Eigenkosten möglichst gering bleiben.
Falls dennoch eine Finanzierungslücke bleibt, kann der Pflegebedürftige beim Sozialamt einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ stellen. Das Sozialamt übernimmt dann die restlichen Kosten, sofern weder der Pflegebedürftige selbst noch unterhaltspflichtige Angehörige diese tragen können.
Im Antragsprozess prüft das Amt die finanzielle Situation: Dazu gehören Einkommen, Rente und Vermögen des Pflegebedürftigen sowie ggf. das Einkommen von Ehegatten und – im Rahmen der oben genannten Grenzen – von Kindern. Wichtig: Man muss nicht warten, bis man völlig mittellos ist.
Es empfiehlt sich, den Antrag zu stellen, sobald klar wird, dass die Kosten nicht gedeckt werden können. Die Sozialarbeiter im Pflegeheim oder der Pflegekasse helfen oft bei der Antragstellung. Lehnt das Sozialamt zunächst ab oder fordert es Unterhaltszahlungen von Angehörigen an, kann man sich beraten lassen (z.B. bei der Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt), ob die Berechnung korrekt ist.
In vielen Fällen springt die Sozialhilfe ein und ermöglicht so den notwendigen Kurzzeitpflegeaufenthalt, ohne dass die Familie finanziell überfordert wird.