Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt – Dauer Kosten Antrag und Antrag
Was ist Kurzzeitpflege?
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Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende, vollstationäre Pflege, die pflegebedürftige Menschen in einer speziellen Einrichtung erhalten können. Sie dient dazu, die häusliche Pflege für einen begrenzten Zeitraum sicherzustellen.
Oft kommt Kurzzeitpflege zum Einsatz, wenn eine Person aus dem Krankenhaus entlassen wird, aber noch zusätzliche Unterstützung beim Alltag benötigt. Auch wenn die reguläre Pflegeperson (zum Beispiel ein Angehöriger) kurzfristig ausfällt (zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub), springt die Kurzzeitpflege ein.
In einer Kurzzeitpflege-Einrichtung erhalten Pflegebedürftige umfassende Betreuung und Versorgung – vergleichbar mit einem vorübergehenden Aufenthalt im Pflegeheim. Die Pflegekasse übernimmt den größten Teil der anfallenden Pflegekosten.
Üblicherweise wird Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von bis zu 56 Tagen (acht Wochen) pro Kalenderjahr gewährt. Dieser Umfang entspricht ungefähr zwei Monaten nach Krankenhausentlassung, in denen die Pflegebedürftigen in einer Fachklinik (Kurzzeitpflegeplatz) betreut werden können.
Wann ist Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus notwendig?
Kurzzeitpflege kommt vor allem nach einem Krankenhausaufenthalt zum Tragen, wenn die häusliche Pflege nicht sofort nahtlos weitergeführt werden kann. Beispiele aus dem Alltag sind:
- Erholung nach Operation: Nach einem operativen Eingriff wie einer Hüft- oder Knie-OP können Patienten oft noch nicht selbstständig nach Hause zurückkehren. Die Kurzzeitpflege stellt sicher, dass sie in einem Pflegeheim betreut werden, bis sie wieder selbstständig leben können.
- Rehabilitation und Nachsorge: Ältere Menschen oder schwer erkrankte Patienten benötigen nach einem Krankenhausaufenthalt möglicherweise eine Übergangszeit, in der die Pflege durch Fachpersonal erfolgt – sei es zur Rehabilitation oder zur Erholung.
- Ausfall der Pflegeperson: Kann die bisherige Pflegeperson (z. B. der Ehepartner oder die Tochter) vorübergehend die Pflege nicht leisten (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub), springt die Kurzzeitpflege ein.
- Hohes Pflegebedürfnis nach Behandlung: Falls der Pflegeaufwand nach einer Behandlung kurzfristig stark ansteigt (etwa bei Wundversorgung, intensiver Nachbehandlung oder Komplikationen), ist häufig eine vorübergehende stationäre Betreuung notwendig.
Kurzzeitpflege kann auch als Übergang dienen, wenn nach der Krankenhausentlassung ein geeigneter Pflegeheimplatz gesucht wird.
Ein typisches Beispiel aus dem Alltag: Frau Schmidt (82) erhält nach einer Hüftoperation noch Lauftraining und Physiotherapie in einer Pflegeeinrichtung, weil zuhause zeitgleich ein Treppenlift eingebaut wird. So kann sie sicher gepflegt werden, ohne dass jemand rund um die Uhr zuhause bleiben muss.
Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege
Pflegegrad und Anspruch
Um Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, benötigt eine Person in der Regel einen der anerkannten Pflegegrade. Ab Pflegegrad 2 hat man Anspruch auf einen Zuschuss zur Kurzzeitpflege durch die Pflegeversicherung, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann.
Folgende Punkte sind wichtig:
- Pflegegrad 2 bis 5: Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können Kurzzeitpflege für bis zu 56 Tage pro Jahr beantragen. Die Pflegekasse übernimmt dann einen Teil der Pflegekosten (aktuell bis zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege).
- Pflegegrad 1 oder kein Pflegegrad: Besteht keine anerkannte Pflegebedürftigkeit oder nur Pflegegrad 1, zahlt die Pflegekasse in der Regel nicht. In solchen Fällen kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse einspringen (dazu mehr im Abschnitt „Sonderfall keine Pflegebedürftigkeit“).
Übersicht berechtigter Pflegegrade:
Anspruchsvoraussetzung ist also meist, dass die Person dauerhaft Pflege benötigt (bzw. voraussichtlich einen höheren Pflegebedarf hat) und momentan zuhause nicht ausreichend betreut werden kann. Zwei Beispiele verdeutlichen die Situation:
- Fall-Beispiel 1: Herr Müller (75) erleidet einen Schlaganfall und wird halbseitig gelähmt. Im Krankenhaus bekommt er Pflegegrad 3 zugesprochen. Da seine Frau die Pflege momentan nicht allein bewältigen kann, organisiert der Sozialdienst des Krankenhauses für ihn einen Platz zur Kurzzeitpflege in einer geriatrischen Klinik.
- Fall-Beispiel 2: Frau Meier (68) stürzt und bricht sich ein Bein. Die Verletzung heilt nach einigen Wochen aus, sie wird keinen dauerhaften Pflegegrad erhalten. Sie benötigt jedoch in den ersten Wochen nach der Operation rund um die Uhr Unterstützung. Hier übernimmt die Krankenkasse die Kosten für ein paar Wochen Kurzzeitpflege (Übergangspflege), da die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht.
Sonderfall: Keine Pflegebedürftigkeit (Übergangspflege)
Liegt kein Pflegegrad bzw. nur Pflegegrad 1 vor, gibt es Möglichkeiten über die Krankenkasse:
- Übergangspflege nach § 39 SGB V: Wenn nach einer Krankenhausbehandlung zuhause vorübergehend keine ausreichende Pflege möglich ist, kann das Krankenhaus für bis zu 10 Tage eine Übergangspflege als Anschlussleistung verordnen. Diese wird dann von der Krankenkasse bezahlt. Sie dient dazu, eine Versorgungslücke zu überbrücken (etwa wenn es keinen unmittelbaren Kurzzeitpflegeplatz gibt oder die häusliche Pflege noch nicht gesichert werden kann).
- Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (§ 39c SGB V): In besonderen Fällen ersetzt die Krankenversicherung die Kurzzeitpflege auch ohne formellen Pflegegrad. Dies ist möglich, wenn der medizinische Zustand des Patienten eine solche Betreuung erfordert (z. B. nach schweren Operationen oder bei komplexen Wundversorgungen). Die erbrachten Leistungen entsprechen denen der Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse.
Kostenträger: Zusammengefasst übernimmt die Pflegeversicherung (Pflegekasse) die Kosten der Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Liegt kein Pflegegrad (oder nur Grad 1) vor, kann die Krankenkasse unter den genannten Voraussetzungen einspringen, sofern die medizinische Situation dies rechtfertigt.
Wer organisiert die Kurzzeitpflege?
Die Organisation der Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt erfolgt idealerweise bereits während des Klinikaufenthalts. Dazu stehen verschiedene Ansprechpartner bereit:
- Sozialdienst im Krankenhaus: Ärzte, Pflegepersonal und Sozialarbeiter des Krankenhauses bilden das Entlassmanagement. Sprechen Sie dort frühzeitig an, wenn absehbar ist, dass die Pflege zuhause nicht sofort gesichert ist. Der Sozialdienst kann für Sie Anträge bei der Pflegekasse oder Krankenkasse vorbereiten, nach passenden Pflegeheimplätzen suchen und Termine klären. Viele Sozialstationen bieten auch Pflegestützpunkte oder Pflegeberater an, die Sie individuell beraten.
- Pflegekasse und Pflegeberatung: Ihre Pflegekasse (Teil Ihrer Krankenkasse) informiert über Antragsformalitäten, Leistungsansprüche und zugelassene Einrichtungen für Kurzzeitpflege. Außerdem gibt es Pflegestützpunkte und unabhängige Pflegeberater (kostenfrei nach § 37.3 SGB XI), die regionale Angebote aufzeigen und beim Ausfüllen von Formularen helfen.
- Hausarzt oder Facharzt: Diese Ärzte erstellen oft die notwendigen medizinischen Nachweise (z. B. Pflegegutachten oder Verordnungen für häusliche Pflege), die der Antrag bei der Pflegekasse erfordert. Sie können auch Empfehlungen für geeignete Pflegeheime geben oder das Einleiten einer häuslichen Krankenpflege prüfen.
- Ambulanter Pflegedienst: Sind Sie bereits bei einem ambulanten Pflegedienst registriert, kann dieser Sie bei der Kurzzeitpflege begleiten und nach Abschluss die Weiterbetreuung zuhause organisieren. Pflegedienste haben oft Erfahrung mit Kurzzeitpflege-Anträgen und kennen die örtliche Infrastruktur.
- Angehörige und Betroffene: Informieren Sie sich frühzeitig selbst über Möglichkeiten, holen Sie Kostenvoranschläge der Heime ein und klären Sie Formalitäten rechtzeitig. Eine Vollmacht für Angehörige kann helfen, bürokratische Schritte zügig zu erledigen.
Wichtige Anlaufstellen und Ansprechpartner:
- Krankenhaus-Sozialdienst (Entlassmanagement)
- Pflegekasse bzw. Pflegeberater/Pflegestützpunkt
- Haus- und Fachärzte
- Ambulanter Pflegedienst
- Betreuer oder Angehörige
Beantragung und Ablauf der Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt
Der Ablauf für die Kurzzeitpflege nach der Klinikentlassung gestaltet sich in der Regel so:
- Antrag bei der Pflegekasse stellen: Bevor Sie in das Pflegeheim einziehen, muss die Kurzzeitpflege von der Pflegekasse genehmigt werden. Fordern Sie rechtzeitig das Antragsformular an oder erledigen Sie es mithilfe des Klinik-Sozialdienstes. Meist geschieht dies kurz vor oder direkt nach der Entscheidung für die Kurzzeitpflege. Reichen Sie zusammen mit dem Antrag alle notwendigen Unterlagen ein (z. B. Pflegegrad-Bescheid, ärztliche Bescheinigung über den vorübergehend erhöhten Pflegebedarf).
- Geeignete Einrichtung finden: Kurzzeitpflege ist nur in Pflegeeinrichtungen möglich, die von den Pflegekassen zugelassen sind. Erkundigen Sie sich nach verfügbaren Plätzen in Ihrer Region. Die Pflegekasse oder Pflegestützpunkte können Listen mit Kurzzeitpflegeheimen bereitstellen. Es kann hilfreich sein, Preise zu vergleichen (z. B. Pflegegeld oder Pflegetagespauschale je nach Pflegegrad) und einen Besichtigungstermin zu vereinbaren.
- Genehmigung abwarten: Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und sendet einen Bescheid über die Kostenübernahme. Idealerweise wird dies vor dem Einzug geklärt, damit es keine Verzögerungen gibt. Gerade bei kurzfristiger Planung (z. B. nach einer plötzlichen Operation) ist eine schnelle Bearbeitung wünschenswert.
- Kurzzeitpflege antreten: Nach positiver Rückmeldung treten Sie den stationären Aufenthalt an. Das Krankenhaus organisiert oft den Transport in die Einrichtung. Achten Sie darauf, persönliche Gegenstände mitzunehmen (Kleidung, Pflegeutensilien, Medikamente). Unterschreiben Sie die Heimverträge und klären Sie den genauen Beginn der Pflege.
Während der Kurzzeitpflege steht Ihnen das Pflegeheimpersonal nicht nur pflegerisch, sondern auch psychosozial zur Seite. Die Abrechnung der Pflegekosten erfolgt direkt zwischen Pflegeheim und Pflegekasse. Ihr Verbleib oder eine mögliche Verlängerung wird frühzeitig besprochen. Die Kurzzeitpflege endet entweder nach maximal 56 Tagen oder früher, wenn eine Rückkehr nach Hause möglich ist.
Kurzzeitpflege Kosten und Finanzierung nach Klinikaufenthalt
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt Pflegeressourcen (Personal und pflegerelevante Leistungen) für die Kurzzeitpflege bis zu einer festgelegten Obergrenze. Seit Juli 2025 gilt ein gemeinsames Budget von 3.539 € pro Jahr für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Das bedeutet:
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können dieses Budget für Kurzzeitpflege (und Verhinderungspflege) nutzen. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten (Pflegetage) bis zum Erreichen dieser Summe.
- Nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege können vollständig in Kurzzeitpflege übertragen werden (und umgekehrt), sodass insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für beide Leistungen eingesetzt werden können.
- Die maximale Dauer von 8 Wochen (56 Tagen) gilt unabhängig vom genauen Budget. In der Praxis ist es häufig so, dass schon vor Ablauf der 56 Tage die 3.539 € ausgeschöpft sind – insbesondere bei höheren Pflegegraden und dementsprechend höheren Tagespauschalen.
- Wer sein persönliches Budget überschreitet, muss die zusätzlichen Pflegekosten selbst tragen.
- Pflegegeld: Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse das bisherige Pflegegeld zu 50 % weiter. Das heißt, wer zu Hause beispielsweise 500 € Pflegegeld erhalten hat, bekommt während der Kurzzeitpflege 250 € zusätzlich ausgezahlt (bis zu 8 Wochen).
Eigenanteil: Unterkunft und Verpflegung
Neben den Pflegekosten fallen „Hotelkosten“ (Unterkunft, Verpflegung) sowie Investitionskosten (Gebäude und Pflegeausstattung) an. Diese Kosten übernimmt die Pflegeversicherung nicht. Das heißt:
- Unterkunft und Verpflegung: Ausgaben für Zimmer, Mahlzeiten und grundlegende Betreuung muss der Pflegebedürftige bzw. seine Angehörigen tragen. Je nach Einrichtung können diese Kosten variieren (oft zwischen 50 € und 80 € pro Tag).
- Investitionskosten: Diese anteiligen Kosten für bauliche Anlagen und Ausstattung trägt ebenfalls der Pflegebedürftige selbst.
Um den Eigenanteil zu reduzieren, kann der monatliche Entlastungsbetrag genutzt werden: Jeder Pflegebedürftige (ab PG 2) hat Anspruch auf 131 € im Monat. Dieser Betrag kann angespart und später zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Lässt man sich in dieser Zeit Rechnungen (für Hotelkosten) ausstellen, kann man sie bei der Pflegekasse einreichen und erhält dann bis zu 131 €/Monat erstattet (solange noch Entlastungsbetrag angespart ist).
Beispiel: Frau König (Pflegegrad 3) geht für vier Wochen in Kurzzeitpflege. Die Pflegeeinrichtung berechnet 70 € pro Tag für Unterkunft und Verpflegung (insgesamt 1.960 €). Frau König kann den Entlastungsbetrag nutzen, um einen Teil dieser Kosten zu decken. Angenommen, sie erhält 393 € (3 Monate à 131 €) erstattet. Den verbleibenden Restbetrag von 1.567 € müsste sie selbst zahlen oder gegebenenfalls über Sozialhilfe („Hilfe zur Pflege“) finanzieren lassen.
Leistungsanspruch im Überblick
Voraussetzung | Kostenträger | Leistungsumfang |
---|---|---|
Pflegegrad 2–5, vorübergehender Ausfall der häuslichen Pflege | Pflegekasse | Kurzzeitpflege bis zu 56 Tagen pro Jahr (Pflegekosten bis 3.539 €) |
Kein Pflegegrad oder Pflegegrad 1 | Krankenversicherung | Übergangspflege bis zu 10 Tage nach Krankenhausaufenthalt (§ 39 SGB V) |
Zusammenfassung:
- Pflegekasse: Bezahlt die Pflegekosten (Pflegetage) bis zum Jahresbudget von 3.539 €. Voraussetzung ist ein Pflegegrad ≥ 2 und ein genehmigter Antrag auf Kurzzeitpflege.
- Krankenkasse: Kann in speziellen Fällen (Übergangspflege ohne Pflegegrad) einspringen.
- Eigenanteil: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt der Pflegebedürftige (ggf. unter Einsatz des Entlastungsbetrags oder Sozialamt).
- Pflegegeld: Wird zu 50 % weitergezahlt, solange Kurzzeitpflege gewährt wird.
Kurzzeitpflege Dauer und Fristen zu beachten
Die Kurzzeitpflege kann maximal 56 Kalendertage (8 Wochen) innerhalb eines Jahres in Anspruch genommen werden. Der Leistungsanspruch beginnt jeweils im Januar eines neuen Jahres von vorne. Nach Ablauf der 56 Tage muss eine andere Versorgungsform greifen (z. B. dauerhafte Heimpflege über den Pflegegrad oder verstärkte häusliche Pflege).
Während der Kurzzeitpflege sollte die Pflegebedürftigkeit weiterhin bestehen. Wenn sich der Zustand so weit stabilisiert, dass keine umfassende Pflege mehr nötig ist, kann die Kurzzeitpflege auch früher beendet werden. Prinzipiell dient die Kurzzeitpflege der Überbrückung und Entlastung für einen begrenzten Zeitraum, nicht der dauerhaften Versorgung.
FAQ: Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege nach Krankenhausentlassung
Wer bezahlt die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt?
Die Pflegekasse übernimmt in der Regel die Pflegekosten, wenn ein Pflegegrad von 2 bis 5 vorliegt. Sie zahlt einen Teil der Kosten für bis zu 56 Tage Kurzzeitpflege (im Rahmen des Jahresbetrags von 3.539 €). Liegt kein Pflegegrad oder nur Grad 1 vor, kann die Krankenkasse unter bestimmten Bedingungen die Kosten übernehmen (z. B. als Übergangspflege oder gemäß § 39c SGB V).
Wer organisiert die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt?
In erster Linie hilft der Sozialdienst des Krankenhauses: Er koordiniert das Entlassmanagement, prüft den Pflegebedarf und unterstützt bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz. Auch Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt können beraten, indem sie bei Anträgen und bei der Wahl der richtigen Einrichtung helfen. Angehörige sollten sich frühzeitig einbringen und gegebenenfalls eine Vollmacht erteilen, damit Formalitäten zügig erledigt werden können.
Welche Voraussetzungen gelten für Kurzzeitpflege nach der Klinik?
Grundvoraussetzung ist in den meisten Fällen ein anerkannter Pflegegrad (ab Stufe 2). Zudem muss die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich sein. Liegt kein Pflegegrad vor, kann oft eine Übergangspflege über die Krankenkasse organisiert werden. Wichtig ist immer, rechtzeitig einen Antrag zu stellen und die medizinische Situation durch einen Arzt dokumentieren zu lassen.
Wie lange kann man Kurzzeitpflege beanspruchen und wer zahlt darüber hinausgehende Zeiten?
Kurzzeitpflege kann maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr gewährt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten in dieser Zeit bis zum Jahresbudget von 3.539 €. Für darüber hinausgehende Zeiten oder Kosten muss man selbst aufkommen. Danach wird der Bedarf üblicherweise auf eine andere Pflegeleistung umgestellt (z. B. dauerhafte Heimpflege oder intensivere häusliche Pflege).
Welche Kosten muss man selbst zahlen?
Die Pflegekasse bezahlt nur die reinen Pflegekosten. Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung zahlt der Betroffene selbst. Diese Kosten können jedoch teilweise durch den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) abgedeckt werden, da man Rechnungen (z. B. für Essen und Unterkunft) bei der Pflegekasse einreichen und erstatten lassen kann. Auch Ausgaben für Investitionskosten (bauliche Kosten) sind privat zu tragen. Das bisher gezahlte Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zudem zur Hälfte weitergezahlt und kann wie gewohnt verwendet werden.