Pflegegeld im Ausland beantragen – Schritt für Schritt Anleitung vom Antrag zur Leistung
Wenn Sie Ihren Lebensabend im Ausland verbringen möchten oder bereits dorthin umgezogen sind, müssen Sie nicht automatisch auf deutsches Pflegegeld verzichten. Das deutsche Sozialversicherungssystem ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, Pflegeleistungen auch im Ausland zu beziehen.
Dieser umfassende Leitfaden führt Sie durch jeden notwendigen Schritt des Antragsverfahrens und erklärt, welche Dokumente Sie benötigen, wie die Begutachtung abläuft und was Sie bei der Auszahlung beachten müssen.
Der Prozess der Antrags auf Pflegegeld im Ausland unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Standardverfahren in Deutschland. Während der grundlegende Ablauf ähnlich bleibt, kommen zusätzliche bürokratische Hürden hinzu, die eine sorgfältige Vorbereitung erfordern.
Von der korrekten Antragsstellung über die internationale Begutachtung bis hin zu den verpflichtenden Beratungseinsätzen – jeder Schritt hat seine Besonderheiten, die Sie kennen sollten.
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf deutsches Pflegegeld im Ausland?
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Bevor Sie den Antragsprozess beginnen, müssen Sie verstehen, ob Sie überhaupt Anspruch auf deutsches Pflegegeld im Ausland haben. Die rechtlichen Grundlagen sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab, die alle erfüllt sein müssen.
Geltungsbereich: Nur in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
Das deutsche Pflegegeld kann grundsätzlich nur in Ländern der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz bezogen werden. Diese Beschränkung ergibt sich aus den europarechtlichen Koordinierungsbestimmungen für soziale Sicherheit.
Die Regelung basiert auf dem Prinzip der Freizügigkeit innerhalb Europas und soll sicherstellen, dass erworbene Sozialversicherungsansprüche nicht durch einen Umzug verloren gehen.
Zugelassene Länder für den Pflegegeldbezug:
Region | Länder |
---|---|
EU-Mitgliedstaaten | Alle 27 EU-Länder (Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Polen, etc.) |
EWR-Staaten | Norwegen, Island, Liechtenstein |
Sonderabkommen | Schweiz |
Wichtig zu verstehen ist, dass außerhalb dieser Länder grundsätzlich kein Anspruch auf deutsches Pflegegeld besteht. Selbst beliebte Auswanderungsziele wie die USA, Kanada oder Thailand sind ausgeschlossen. Dies liegt daran, dass keine entsprechenden Sozialversicherungsabkommen existieren, die den Leistungsexport regeln würden.
Vorversicherungszeit in Deutschland erfüllen
Sie müssen in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre lang in die deutsche Pflegeversicherung eingezahlt haben. Diese Vorversicherungszeit ist eine grundlegende Voraussetzung, die nicht durch Beitragszahlungen in anderen Ländern ersetzt werden kann. Dabei werden sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch freiwillige Beitragszahlungen berücksichtigt.
Die Berechnung der Vorversicherungszeit kann in bestimmten Fällen kompliziert werden. Beispielsweise werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Krankengeld mitgerechnet, da während dieser Perioden automatisch Beiträge zur Pflegeversicherung entrichtet werden. Auch Zeiten der Kindererziehung oder des Wehr- und Zivildienstes können
unter bestimmten Umständen angerechnet werden.Anerkannter Pflegegrad (mindestens Grad 2)
Für den Bezug von Pflegegeld benötigen Sie einen anerkannten Pflegegrad von mindestens Grad 2. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, sondern nur auf bestimmte Sachleistungen und den Entlastungsbetrag. Dies gilt auch im Ausland, wo die deutschen Pflegegrad-Einstufungen unverändert angewandt werden.
Pflegegeld-Sätze 2024/2025:
Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld | Voraussetzungen |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € | Kein Pflegegeld, nur Sachleistungen |
Pflegegrad 2 | 316 € | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 3 | 545 € | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 4 | 728 € | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
Pflegegrad 5 | 901 € | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen |
Die Pflegegrad-Einstufung erfolgt nach den gleichen Kriterien wie in Deutschland. Der Medizinische Dienst bewertet dabei sechs Bereiche der Selbstständigkeit: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Schritt 1: Der formlose Antrag bei der Pflegekasse
Der erste konkrete Schritt zur Beantragung von Pflegegeld im Ausland ist die Kontaktaufnahme mit Ihrer Pflegekasse. Anders als oft angenommen, gibt es kein einheitliches Formular für die Beantragung von Pflegeleistungen im Ausland. Stattdessen stellen Sie einen formlosen Antrag, der aber bestimmte Informationen enthalten muss.
Wie und wo stelle ich den Antrag?
Sie können den Antrag auf verschiedene Weise stellen: schriftlich per Post, per E-Mail oder telefonisch mit anschließender schriftlicher Bestätigung. Viele Pflegekassen bieten mittlerweile auch Online-Portale an, über die Sie den Antrag digital einreichen können. Der Antrag kann sowohl von Deutschland aus als auch bereits vom Ausland aus gestellt werden.
Eine Besonderheit beim Antrag im Ausland ist, dass Sie diesen auch bei bestimmten Behörden in Ihrem Wohnland einreichen können. In den meisten EU-Ländern gibt es spezialisierte Verbindungsstellen, die als Mittler zwischen Ihnen und der deutschen Pflegekasse fungieren. Diese Stellen können besonders hilfreich sein, wenn Sprachbarrieren bestehen oder Sie Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare benötigen.
Wichtige Angaben und Dokumente
Ihr Antrag sollte folgende wesentliche Informationen enthalten: Ihre vollständigen Personalien, Ihre Versichertennummer bei der deutschen Pflegekasse, Ihre neue Adresse im Ausland, den geplanten oder bereits erfolgten Umzugstermin sowie eine Beschreibung Ihrer Pflegebedürftigkeit und der gewünschten Leistungen.
Checkliste für den Antrag:
- Vollständiger Name und Geburtsdatum
- Deutsche Krankenversicherungsnummer
- Aktuelle Adresse in Deutschland (falls noch vorhanden)
- Neue Adresse im Ausland mit Telefonnummer
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Nachweis der Anmeldung im Ausland (Meldebescheinigung)
- Ärztliche Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit
- Angabe, ob bereits ein Pflegegrad in Deutschland vorliegt
Besonders wichtig ist die genaue Angabe Ihrer Kontaktdaten im Ausland. Die Pflegekasse muss Sie zuverlässig erreichen können, da der weitere Prozess verschiedene Termine und Abstimmungen erfordert. Achten Sie darauf, dass Sie eine Telefonnummer angeben, unter der Sie auch tagsüber erreichbar sind, da viele Behördenkontakte zu deutschen Geschäftszeiten stattfinden.
Schritt 2: Die Pflegebegutachtung im Ausland durch den Medizinischen Dienst (MD)
Nach Eingang Ihres Antrags leitet die Pflegekasse das Begutachtungsverfahren ein. Die Begutachtung im Ausland folgt den gleichen fachlichen Standards wie in Deutschland, bringt aber logistische Herausforderungen mit sich, die sowohl für Sie als auch für den Medizinischen Dienst zusätzlichen Aufwand bedeuten.
Wie der MD die Begutachtung vor Ort organisiert
Der Medizinische Dienst arbeitet für die Durchführung von Begutachtungen im Ausland mit lokalen Partnern zusammen. Dies können speziell geschulte Ärzte oder Pflegefachkräfte sein, die vom MD beauftragt werden und nach deutschen Standards begutachten. In einigen Fällen reist auch ein deutscher Gutachter ins Ausland, insbesondere wenn es sich um komplexe Fälle handelt oder keine geeigneten lokalen Partner verfügbar sind.
Die Terminvereinbarung erfolgt in der Regel über die deutsche Pflegekasse, die als Vermittler zwischen Ihnen und dem beauftragten Gutachter fungiert. Dabei müssen verschiedene Zeitzonen und unterschiedliche Arbeitszeiten berücksichtigt werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass zwischen der Antragsstellung und der tatsächlichen Begutachtung mehrere Wochen oder sogar Monate vergehen.
Ablauf des Hausbesuchs: Was wird geprüft?
Der Hausbesuch im Ausland läuft grundsätzlich genauso ab wie in Deutschland. Der Gutachter prüft Ihre Selbstständigkeit in den sechs relevanten Bereichen und dokumentiert, welche Hilfen Sie bei alltäglichen Verrichtungen benötigen. Dabei wird besonders darauf geachtet, ob sich Ihr Hilfebedarf durch den Umzug ins Ausland verändert hat.
Der Gutachter wird sich zunächst einen Überblick über Ihre Wohnsituation verschaffen. Dabei spielt es eine Rolle, ob Sie in einer barrierefreien Umgebung leben, welche technischen Hilfsmittel Ihnen zur Verfügung stehen und ob pflegende Angehörige oder professionelle Pflegekräfte Sie unterstützen. Diese Faktoren können die Bewertung Ihres Pflegegrades beeinflussen.
Prüfbereiche bei der Begutachtung:
Bereich | Was wird untersucht | Bewertungskriterien |
---|---|---|
Mobilität | Fortbewegung, Treppensteigen, Positionswechsel | Selbstständig / Überwiegend selbstständig / Überwiegend unselbstständig / Unselbstständig |
Kognitive Fähigkeiten | Orientierung, Gedächtnis, Alltagskompetenzen | Fähigkeiten vorhanden / Überwiegend vorhanden / In geringem Maße vorhanden / Nicht vorhanden |
Verhaltensweisen | Unruhe, Ängste, aggressives Verhalten | Nie / Selten / Häufig / Täglich |
Selbstversorgung | Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung | Zeitaufwand für Hilfestellung |
Krankheitsbewältigung | Medikamentengabe, Arztbesuche, Therapien | Häufigkeit der erforderlichen Unterstützung |
Alltagsgestaltung | Sozialkontakte, Tagesstruktur, Freizeitaktivitäten | Grad der erforderlichen Anleitung |
Vorbereitung auf den Termin: Diese Unterlagen benötigen Sie
Eine gründliche Vorbereitung auf den Begutachtungstermin ist entscheidend für ein korrektes Ergebnis. Sammeln Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen und übersetzen Sie diese gegebenenfalls ins Deutsche oder die Landessprache Ihres Wohnortes. Der Gutachter benötigt einen vollständigen Überblick über Ihre gesundheitliche Situation und die bereits eingesetzten Hilfsmittel.
Erstellen Sie vorab ein Pflegetagebuch, in dem Sie über mindestens zwei Wochen dokumentieren, bei welchen Tätigkeiten Sie Hilfe benötigen und wie viel Zeit diese Unterstützung in Anspruch nimmt. Dieses Tagebuch ist ein wertvolles Hilfsmittel während der Begutachtung und zeigt dem Gutachter realistische Einblicke in Ihren Pflegealltag.
Wichtige Unterlagen für die Begutachtung:
- Aktuelle ärztliche Befunde und Diagnosen
- Medikamentenliste mit Dosierungen
- Berichte von Therapien (Physiotherapie, Ergotherapie, etc.)
- Pflegetagebuch über mindestens 14 Tage
- Liste der genutzten Hilfsmittel
- Dokumentation von Krankenhausaufenthalten
- Berichte ambulanter Pflegedienste (falls vorhanden)
Denken Sie daran, dass der Gutachter möglicherweise nicht Ihre Muttersprache spricht. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, die übersetzen kann. Klären Sie dies vorab mit der Pflegekasse ab, da professionelle Dolmetscher unter Umständen kostenpflichtig sind.
Schritt 3: Der verpflichtende Beratungseinsatz im Ausland
Eine oft übersehene, aber rechtlich verpflichtende Komponente des Pflegegeldbezugs im Ausland ist der regelmäßige Beratungseinsatz. Dieser dient der Qualitätssicherung und soll sicherstellen, dass die Pflege auch im Ausland angemessen erfolgt und sich der Pflegebedarf nicht unbemerkt verändert.
Warum der Nachweis für den Pflegegeldbezug Pflicht ist
Der Beratungseinsatz erfüllt mehrere wichtige Funktionen im deutschen Pflegesystem. Er dient der Qualitätskontrolle der häuslichen Pflege, der frühzeitigen Erkennung von Veränderungen im Pflegebedarf und der Beratung über zusätzliche Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Im Ausland gewinnt er zusätzliche Bedeutung, da die deutsche Pflegekasse keinen direkten Einblick in die Pflegesituation vor Ort hat.
Die Häufigkeit der Beratungseinsätze richtet sich nach dem vorliegenden Pflegegrad. Bei den Pflegegraden 2 und 3 muss alle sechs Monate ein Beratungseinsatz durchgeführt werden, bei den Pflegegraden 4 und 5 alle drei Monate. Diese Termine sind verpflichtend – wird ein Beratungseinsatz versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar ganz einstellen.
Wer darf die Beratung durchführen?
Im Ausland können die Beratungseinsätze von approbierten Ärzten, Pflegefachkräften mit entsprechender Ausbildung oder von der Pflegekasse anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden. Die beratende Person muss über ausreichende Kenntnisse des deutschen Pflegesystems verfügen und in der Lage sein, die vorgeschriebenen Formulare ordnungsgemäß auszufüllen.
Qualifikationen für Beratende:
Qualifikation | Voraussetzungen | Besonderheiten im Ausland |
---|---|---|
Approbierte Ärzte | Deutsche oder EU-weit anerkannte Approbation | Kenntnis des deutschen Pflegesystems erforderlich |
Pflegefachkräfte | Dreijährige Pflegeausbildung oder Studium | Zusätzliche Schulung in Begutachtungsverfahren |
Anerkannte Beratungsstellen | Zertifizierung durch deutsche Pflegekasse | Meist deutsch-internationale Organisationen |
Die Suche nach qualifizierten Beratern kann im Ausland herausfordernd sein. Viele deutsche Pflegekassen führen Listen mit anerkannten Beratern in verschiedenen Ländern. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Pflegekasse nach entsprechenden Kontakten in Ihrem Wohngebiet.
Kostenübernahme und Formulare in Landessprache
Die Kosten für den Beratungseinsatz werden von der deutschen Pflegekasse übernommen, allerdings nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Im Ausland können die Kosten aufgrund höherer Anfahrtswege oder Sprachbarrieren deutlich über den deutschen Standardsätzen liegen. Klären Sie vorab mit Ihrer Pflegekasse ab, welche Kosten tatsächlich erstattet werden.
Die Dokumentation des Beratungseinsatzes muss auf speziellen Formularen erfolgen, die von der deutschen Pflegekasse vorgegeben werden. Diese Formulare sind meist nur in deutscher Sprache verfügbar, was für ausländische Berater eine zusätzliche Herausforderung darstellen kann. Einige Pflegekassen bieten mittlerweile mehrsprachige Versionen an oder akzeptieren Übersetzungen der ausgefüllten Formulare.
Weitere Informationen zur Entscheidungsfindung rund um die Private Pflegeversicherung:
- Private Pflegeversicherung pro contra
- Private Pflegezusatzversicherung sinnvoll Stiftung Warentest
- Eigenanteil Pflegeheim berechnen
Auszahlung und Kürzung: Was Sie über Ihr Pflegegeld wissen müssen
Die praktische Abwicklung der Pflegegeld-Auszahlung im Ausland bringt einige Besonderheiten mit sich, die Sie verstehen sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden. Von den Überweisungsmodalitäten bis hin zu möglichen Kürzungen gibt es verschiedene Aspekte, die Ihre monatlichen Zahlungen beeinflussen können.
Wann und wie wird das Geld überwiesen?
Das Pflegegeld wird grundsätzlich monatlich im Voraus auf Ihr Bankkonto überwiesen. Bei Überweisungen ins Ausland müssen Sie jedoch mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen. Während innerhalb Deutschlands das Geld meist am ersten Werktag des Monats verfügbar ist, kann es bei internationalen Überweisungen bis zu einer Woche dauern.
Besonders wichtig ist die Frage der Überweisungskosten. Viele deutsche Pflegekassen berechnen für Auslandsüberweisungen zusätzliche Gebühren, die vom überwiesenen Betrag abgezogen werden.
Diese Kosten können zwischen 5 und 25 Euro pro Überweisung liegen und reduzieren damit Ihr monatliches Pflegegeld erheblich. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse nach kostengünstigen Überweisungsoptionen oder prüfen Sie, ob ein deutsches Bankkonto mit internationaler Bankkarte günstiger wäre.
Überweisungsoptionen und Kosten:
Überweisungsart | Bearbeitungszeit | Typische Kosten | Vorteile | Nachteile |
---|---|---|---|---|
Standard-Auslandsüberweisung | 3-5 Werktage | 10-25 € | Direkt auf Ihr Auslandskonto | Hohe Gebühren |
SEPA-Überweisung (EU) | 1-2 Werktage | 0-5 € | Günstig innerhalb EU | Nur in EU-Ländern |
Deutsches Konto + Bankkarte | Sofort verfügbar | Variable Abhebungsgebühren | Schneller Zugriff | Abhebungsgebühren im Ausland |
Anrechnung von Sachleistungen aus dem Wohnland
Ein komplexer Aspekt beim Pflegegeldbezug im Ausland ist die Anrechnung von Pflegeleistungen, die Sie in Ihrem Wohnland erhalten. Das deutsche Sozialrecht sieht vor, dass gleichartige Leistungen aus dem Ausland auf das deutsche Pflegegeld angerechnet werden müssen.
Dies kann zu erheblichen Kürzungen führen, wenn Sie zusätzlich zur deutschen Pflegeversicherung auch Leistungen des ausländischen Pflegesystems in Anspruch nehmen.
Die Berechnung erfolgt nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung. Wenn Sie beispielsweise in Spanien staatliche Pflegeleistungen erhalten, wird deren Wert auf Ihr deutsches Pflegegeld angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ausländischen Leistungen als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Entscheidend ist der Gesamtwert der erhaltenen Unterstützung.
Beispielrechnung für Leistungsanrechnung:
- Deutsches Pflegegeld Grad 3: 545 €
- Spanische Pflegeleistungen: 300 €
- Ausgezahltes deutsches Pflegegeld: 245 €
Diese Anrechnung kann dazu führen, dass sich ein Umzug ins Ausland finanziell nicht lohnt, obwohl theoretisch Anspruch auf deutsches Pflegegeld besteht. Informieren Sie sich daher vorab umfassend über die Pflegeleistungen in Ihrem geplanten Wohnland und lassen Sie sich von Ihrer deutschen Pflegekasse eine konkrete Berechnung erstellen.
Die Meldepflicht für ausländische Leistungen liegt bei Ihnen. Sie müssen der deutschen Pflegekasse unverzüglich mitteilen, wenn Sie zusätzliche Pflegeleistungen aus dem Ausland erhalten. Versäumen Sie diese Meldung, kann es zu Rückforderungen kommen, die mehrere Jahre zurückreichen können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Kann ich deutsches Pflegegeld auch außerhalb der EU beziehen?
Nein, deutsches Pflegegeld kann grundsätzlich nur in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz bezogen werden. In allen anderen Ländern besteht kein Anspruch auf deutsche Pflegeleistungen. Dies ergibt sich aus den europarechtlichen Koordinierungsbestimmungen für soziale Sicherheit. Wenn Sie in ein Land außerhalb dieses Geltungsbereichs umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf deutsches Pflegegeld, auch wenn Sie jahrzehntelang in die deutsche Pflegeversicherung eingezahlt haben.
2. Was passiert, wenn ich nur vorübergehend ins Ausland gehe?
Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu sechs Wochen pro Jahr bleibt Ihr Pflegegeld unverändert bestehen. Für längere Aufenthalte müssen Sie dies Ihrer Pflegekasse melden. Bei Aufenthalten zwischen sechs Wochen und sechs Monaten kann das Pflegegeld unter bestimmten Umständen weitergezahlt werden, bei noch längeren Aufenthalten gilt dies als dauerhafter Umzug mit allen entsprechenden Konsequenzen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Pflegekasse immer vorab über geplante längere Auslandsaufenthalte informieren.
3. Muss ich meine deutsche Krankenversicherung kündigen, wenn ich ins Ausland ziehe?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von Ihrem neuen Wohnland und Ihrem Status dort. Innerhalb der EU können Sie oft Ihre deutsche Krankenversicherung behalten und erhalten eine Europäische Krankenversicherungskarte für Behandlungen im Ausland. Bei einem dauerhaften Umzug müssen Sie jedoch meist in das Krankenversicherungssystem Ihres neuen Wohnlandes wechseln. Die Pflegeversicherung ist eng mit der Krankenversicherung verknüpft, daher sollten Sie diese Frage unbedingt vor dem Umzug mit Ihrer Kranken- und Pflegekasse klären.
4. Wie finde ich qualifizierte Berater für die verpflichtenden Beratungseinsätze im Ausland?
Die meisten deutschen Pflegekassen führen Listen mit anerkannten Beratern in verschiedenen Ländern. Wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegekasse und fragen Sie nach Kontakten in Ihrer Region. Alternativ können deutsche Konsulate oder Auswanderervereine vor Ort hilfreiche Adressen vermitteln. In beliebten Auswandererregionen gibt es oft deutschsprachige Ärzte oder Pflegefachkräfte, die mit dem deutschen System vertraut sind. Planen Sie die Suche nach einem geeigneten Berater frühzeitig, da es in manchen Regionen nur wenige qualifizierte Personen gibt.
5. Was kann ich tun, wenn mein Pflegegeld aufgrund ausländischer Leistungen gekürzt wird?
Zunächst sollten Sie prüfen, ob die Anrechnung korrekt erfolgt ist. Fordern Sie von Ihrer Pflegekasse eine detaillierte Berechnung an und lassen Sie diese gegebenenfalls von einer Beratungsstelle prüfen. Manchmal werden Leistungen fälschlicherweise angerechnet, die gar nicht gleichartig sind. Sie können auch überlegen, ob Sie auf die ausländischen Leistungen verzichten, falls diese geringer sind als die Kürzung des deutschen Pflegegeldes. In jedem Fall haben Sie das Recht, gegen Entscheidungen der Pflegekasse Widerspruch einzulegen und im Zweifel den Sozialrechtsweg zu beschreiten.