Kurzzeitpflege Dauer – Wie lange dauert eine Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege Dauer

Kurzzeitpflege bezeichnet die vorübergehende vollstationäre Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Sie kommt zum Einsatz, wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausfällt – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die pflegenden Angehörigen erkranken, im Urlaub sind oder zeitweise eine Reha machen.

Kurzzeitpflege dient dazu, diese Übergangszeiten zu überbrücken und den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung zu betreuen. Ziel ist, vorübergehend die Pflege sicherzustellen, während zu Hause Umbauten erfolgen oder ein Platz in einem dauerhaften Pflegeheim gesucht wird.

Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege

  • Pflegegrad 2 bis 5: Anspruch auf Kurzzeitpflege hat grundsätzlich jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 (siehe Pflegegrade) kann der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € eingesetzt werden, um Kosten einer Kurzzeitpflege teilweise zu decken.
  • Vorübergehende Pflegebedürftigkeit: Es muss eine vorübergehende Notlage vorliegen, etwa weil die Pflegeperson ausfällt oder die Pflege zu Hause vorübergehend nicht leistbar ist. Auch nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt kann Kurzzeitpflege in einer nahegelegenen Einrichtung genutzt werden.
  • Einsatz in einer Einrichtung: Die Kurzzeitpflege findet in einer von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtung oder ähnlichen spezialisierten Einrichtungen statt. Sie ist eine vollstationäre Leistung (nicht Tages- oder Nachtpflege).
  • Antragstellung: Sie sollten rechtzeitig vor Beginn der Kurzzeitpflege einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. In der Regel sind dazu ein ärztlicher Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und eine Zusage der Einrichtung erforderlich.

Auch privat Krankenversicherte in Deutschland können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Sie sind durch ihre private Pflegepflichtversicherung grundsätzlich pflegeversichert. Voraussetzung ist meist, dass sie im PKV Basistarif oder Standardtarif versichert sind. In diesen Tarifen erhalten Privatversicherte vergleichbare Leistungen wie gesetzlich Versicherte. Wer privat versichert ist, aber nicht im Basistarif, hat unter Umständen keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Kurzzeitpflege über die Krankenkasse.

Gründe für Kurzzeitpflege können sein:

  • plötzliche Erkrankung oder Urlaub der häuslichen Pflegeperson
  • vorübergehend hoher Pflegebedarf (z. B. nach Operation)
  • Umbau des Wohnraums für Barrierefreiheit
  • Wartezeit auf einen dauerhaften Heimplatz
  • Überbrückung nach Klinikaufenthalt oder während eigener Rehamaßnahme

Dauer und Umfang der Kurzzeitpflege

Maximal 56 Tage pro Jahr: In Deutschland kann die Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Innerhalb eines Jahres erhalten Pflegebedürftige also maximal 56 Tage Kurzzeitpflege auf Kosten der Pflegeversicherung. Diese Begrenzung gilt unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad (ab Pflegegrad 2).

Leistungsbetrag: Die Pflegekasse übernimmt für die Kurzzeitpflege einen bestimmten Geldbetrag. Dieser beträgt bis zu 1.854 € pro Jahr. Aus diesem sogenannten Kurzzeitpflegebudget können Pflegesachleistungen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung bezahlt werden. Da Kurzzeitpflege jedoch oft teurer ist als die gesetzliche Pauschale, reicht der Zuschuss häufig nicht für den gesamten Aufenthalt. Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und eventuelle Zusatzleistungen müssen in der Regel selbst bezahlt werden.

Kombination mit Verhinderungspflege: Unverbrauchte Mittel aus der Verhinderungspflege können ebenfalls genutzt werden, um die Kurzzeitpflege zu verlängern. Dadurch erhöhen sich die insgesamt zur Verfügung stehenden Gelder auf maximal 3.539 € pro Jahr. Dies entspricht dem gemeinsamen Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Praktisch bedeutet das: Hat man noch Geld aus der Verhinderungspflege übrig, kann man damit weitere Tage Kurzzeitpflege finanzieren.

Halbierung des Pflegegeldes: Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld halbiert weitergezahlt (maximal für 8 Wochen). Wer beispielsweise Pflegegrad 3 hat und normalerweise 545 € Pflegegeld erhält, bekommt in der Zeit der Kurzzeitpflege 272,50 € zusätzlich ausgezahlt. Nach der Kurzzeitpflege läuft das Pflegegeld wieder im vollen Umfang weiter.

Finanzielle Übersicht:

LeistungHöchstbetrag / Dauer
Kurzzeitpflegebis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr
Maximale Leistung der Pflegekasse1.854 € pro Jahr
Verhinderungspflegebis zu 4 Wochen (28 Tage) pro Jahr
Gemeinsames Jahresbudget (kurz- + verhinderungspflege)bis zu 3.539 € pro Jahr
Weiterzahlung des Pflegegeldes50 % des bisherigen Pflegegeldes (max. 8 Wochen)
Entlastungsbetrag131 € pro Monat (max. 1.572 € pro Jahr, kann zusätzlich eingesetzt werden)

Mit dieser Tabelle haben Pflegebedürftige und Angehörige einen schnellen Überblick über die wichtigsten Zahlen: 56 Tage Kurzzeitpflege möglich, 1.854 € Zuschuss, insgesamt 3.539 € Budget (inkl. Verhinderungspflege) und Halbierung des Pflegegeldes. Zusätzlich kann der monatliche Entlastungsbetrag (131 €) für weitere Kosten verwendet werden (beispielsweise für Pflegehilfsmittel oder Tagespflege während der Kurzzeitpflege).

Kurzzeitpflege nach Pflegegrad

  • Pflegegrad 2 bis 5: Ab Pflegegrad 2 besteht der volle Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Dauer und Höhe der Leistung sind für Pflegegrade 2 bis 5 gleich geregelt. Egal ob Pflegegrad 2 oder 5, allen steht die gleiche maximale Kurzzeitpflege-Dauer zu. Der Pflegebedarf kann zwar höher sein, doch die gesetzliche Leistung bleibt maximal acht Wochen pro Jahr.
  • Pflegegrad 1: Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen direkten gesetzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Sie können jedoch ihren Entlastungsbetrag (131 € monatlich) umwidmen und damit bis zu 1.572 € im Jahr für Kurzzeitpflege aufbringen. Alternativ übernimmt in begründeten Fällen die Krankenversicherung Leistungen (z. B. als Übergangspflege).
  • Kein Pflegegrad: Auch Menschen ohne Pflegegrad können nach einem Unfall oder plötzlicher Krankheit kurzfristig Pflege benötigen. In diesen Fällen zahlt gegebenenfalls die gesetzliche Krankenversicherung als sogenannte Übergangspflege die Kosten für eine begrenzte Zeit (meist bis zu 10 Tage).
  • Privatversicherte: In der privaten Pflegepflichtversicherung gelten grundsätzlich dieselben Leistungen. Privatversicherte im Basistarif oder Standardtarif können auch Kurzzeitpflege-Leistungen in Anspruch nehmen. Wichtig ist dabei, dass die private Versicherungspflicht weiterhin greift. Wurde eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, kann diese die Lücken (z. B. Eigenanteil für Unterbringung) ergänzen.

Zusammenfassung nach Pflegegrad: Bei allen Pflegegraden 2–5 gilt das gesetzliche Maximum von 56 Tagen Kurzzeitpflege. Es gibt keine längere oder kürzere Dauer je nach Pflegegrad. Höherer Pflegebedarf bedeutet nur, dass Sie mehr Leistungen vor Ort benötigen, nicht aber eine höhere Zulage aus der Pflegekasse.

Kosten und Finanzierung

  • Was zahlt die Pflegekasse? Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Pflegekosten. Dazu gehören die Grundpflege (z. B. Hilfe beim Waschen, Ankleiden) und medizinisch-pflegerische Leistungen (z. B. Verbandswechsel). Der Höchstbetrag für diese Leistungen liegt bei 1.854 € pro Jahr. Vom Pflegekassenzuschuss werden aber nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gedeckt.
  • Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung: In den meisten Pflegeeinrichtungen müssen Bewohner die Kosten für Zimmer, Verpflegung und ärztliche Leistungen selbst tragen. Dieser Eigenanteil kann mehrere Hundert Euro pro Monat betragen. Er sollte einkalkuliert werden, wenn Sie Kurzzeitpflege planen. Pflegebedürftige können für diese Kosten den Entlastungsbetrag einsetzen oder Hilfe vom Sozialamt beantragen.
  • Weitere Kosten: Zusätzliche Extras wie Einzelzimmer, Wäschewechsel oder anderweitige Serviceleistungen sind in der Regel ebenfalls privat zu bezahlen. Hier lohnt sich ggf. eine Zusatzversicherung (Pflegezusatzversicherung), um die Versorgungslücken zu schließen.
  • Kombination mit Verhinderungspflege: Wie oben erwähnt, kann Geld aus der Verhinderungspflege benutzt werden, um die Kurzzeitpflege zu verlängern. Damit steigt das Gesamtbudget auf 3.539 € pro Jahr. Dies bedeutet praktisch, dass bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege voll finanziert sind, wenn nicht schon Teile vom Verhinderungspflegetopf abgezogen wurden.

Beispielrechnung: Angenommen, eine Kurzzeitpflege kostet pro Tag 120 € (für Pflege). Bei 56 Tagen macht das 6.720 €. Die Pflegekasse zahlt pauschal 1.854 €. Für die restlichen Pflegekosten muss man 4.866 € selbst zahlen (ca. 87 €/Tag). Dazu kommen Unterkunft/Verpflegung (z. B. 30–40 €/Tag Eigenanteil). Wer also eine stationäre Kurzzeitpflege von vier Wochen nutzt, kann leicht mehrere tausend Euro zusätzlich selbst aufbringen müssen.

KostenartKurzzeitpflege
Pflegeleistungen (bis 8 Wochen)max. 1.854 € durch Pflegekasse
Verhinderungs­pflege (bisher)max. 1.612 € zusätzlich
Gesamt (inkl. Verhinderung)max. 3.539 € pro Jahr
Unterbringung & VerpflegungEigenanteil (ca. 30–40 €/Tag)
Pflegehilfsmittel etc.Über Entlastungsbetrag abdeckbar

Diese Tabelle zeigt, welche Kosten die Pflegekasse (bzw. Versicherung) übernimmt und wo Eigenanteile anfallen. Angehörige sollten gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen frühzeitig klären, wie diese Mehrkosten gestemmt werden.

Kurzzeitpflege beantragen: Antrag und Organisation

  • Absprache mit Pflegekasse: Wenden Sie sich so früh wie möglich an die Pflegekasse. Nach Bewilligung des Antrags wird meist eine Pflegestufe (bei privater Versicherung ggf. vorläufig) festgestellt oder bestätigt.
  • Platzsuche: Finden Sie eine geeignete Kurzzeitpflegeeinrichtung – am besten in Wohnortnähe oder in der Nähe eines Angehörigen. Viele Pflegeheime und Seniorenresidenzen bieten explizit Kurzzeitpflegeplätze an, jedoch sind diese oft stark nachgefragt.
  • Notwendige Unterlagen: Sie benötigen in der Regel einen aktuellen Arztbericht zur Pflegebedürftigkeit und ggf. einen Verhinderungsnachweis (z. B. vom Hausarzt) sowie Ihren Pflegekassen-Bescheid. Oft hilft Sozialdienst oder Pflegestützpunkt beim Ausfüllen des Antrags.
  • Kombination mit Verhinderungspflege: Lassen Sie prüfen, ob Sie zusätzlich Verhinderungspflege-Mittel einsetzen können. Seit Juli 2025 existiert ein gemeinsames Budget, dennoch lohnt es sich zu klären, wie hoch Ihr persönlicher Anspruch im laufenden Jahr noch ist.
  • Rechtzeitig planen: Kurzzeitpflege muss nicht zwingend erst im Notfall beantragt werden – Sie können auch präventiv planen (z. B. vor einem geplanten Krankenhausaufenthalt, bevor Gehalt oder Urlaub des Pflegenden blockiert sind).

Bundesländer: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kurzzeitpflege gelten bundeseinheitlich. Regionale Unterschiede können sich nur durch die Verfügbarkeit von Pflegeplätzen oder Kosten für Heimunterbringung ergeben. Örtliche Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen bieten oft länder- oder kreisweite Informationen zu Anbietern und ergänzenden Hilfen.

FAQ: Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

  • Wie lange kann ich Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
    Kurzzeitpflege ist pro Kalenderjahr auf maximal 8 Wochen (56 Tage) begrenzt. Innerhalb eines Jahres können Pflegebedürftige also insgesamt bis zu 56 Tage stationäre Pflege in Anspruch nehmen. Danach muss die Kurzzeitpflege beendet werden.
  • Ändert sich die Dauer je nach Pflegegrad?
    Nein. Ab Pflegegrad 2 gilt immer die gleiche Höchstdauer von 56 Tagen Kurzzeitpflege pro Jahr. Es gibt keine längere Versorgung für einen höheren Pflegegrad. Der Leistungsbetrag ist für Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 gleich hoch.
  • Bekomme ich Kurzzeitpflege, wenn ich privat krankenversichert bin?
    Ja, Privatversicherte haben über ihre private Pflegepflichtversicherung einen Anspruch, wenn sie im Basis- oder Standardtarif versichert sind. In diesen Tarifen gelten dieselben Leistungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Privatversicherte sollten dies frühzeitig mit ihrer Versicherung klären.
  • Wer zahlt die Kosten der Kurzzeitpflege?
    Die Pflegekasse erstattet pauschal bis zu 1.854 € pro Jahr für Pflegeleistungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlt der Pflegebedürftige selbst (Eigenanteil). Es empfiehlt sich, den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) zu nutzen und bei Bedarf finanzielle Unterstützung (z. B. Wohngeld, Sozialamt) zu prüfen.
  • Kann man Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege kombinieren?
    Ja. Unverwendete Beträge aus der Verhinderungspflege können für Kurzzeitpflege verwendet werden. Seit der Reform 2025 gibt es ein gemeinsames Budget von bis zu 3.539 € pro Jahr, das flexibel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingesetzt werden kann. Damit lässt sich die Kurzzeitpflege oft über 8 Wochen hinaus teilweise oder vollständig finanzieren.